In der Vorabentscheidung C-585/20, BFF Finance Iberia, gelangte der EuGH zum Schluss, dass die Betreibungskostenpauschale von 40 € nach Art 6 Abs 1 Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU pro abgerechnetem Geschäftsvorgang und nicht nur einmal zusteht, wenn der Gläubiger (hier: durch ein Inkassounternehmen) mehrere offene Rechnungen in einer Zahlungsaufforderung bündelt. Die spanische Rechtslage, die bei öffentlichen Stellen pauschal eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Tagen vorsieht, ist seiner Ansicht nach nicht mit der abgestuften Regelung in Art 4 Abs 3 Zahlungsverzugs-RL vereinbar, auch wenn das Abnahme- und Überprüfungsverfahren in diese Frist eingerechnet wird. Weiters hat der EuGH klargestellt, dass Verzugszinsen für die in der offenen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon anfallen, ob der Gläubiger den Mehrwertsteuerbetrag bereits an die Staatskasse abgeführt hat.
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