Vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rsp (C-224/19, Caixabank SA) gelangte der OGH ua in 4 Ob 59/22p = Zak 2022/700, 376 zum Schluss, dass AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die pauschale Zusatzentgelte ohne eine konkrete Verbindung mit Zusatzleistungen und Kosten des Unternehmers vorsehen, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam sind. Konkret ging es um Servicepauschalen in den AGB einer Fitnessstudio-Kette. In ihrem Beitrag, der laut der Offenlegung in den Fußnoten auf einen Auftrag der Wirtschaftskammer zurückgeht, vertreten die Autoren die Ansicht, dass eine Übertragung auf Servicepauschalen im Telekommunikationsbereich nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon, dass diese Pauschalen sachlich nicht vergleichbar seien, würden die nationalen und unionsrechtlichen Telekommunikationsvorschriften von der Zulässigkeit von einmaligen Service-, Wartungs- und Aktivierungsentgelten ausgehen. Außerdem seien der vom OGH herangezogenen EuGH-Entscheidung weder neue Kriterien für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch neue Argumente für die Missbräuchlichkeit von Zusatzentgelten zu entnehmen.
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