In der Rs NotZ(Brfg) 4/22 vertrat der dt BGH die Ansicht, dass die in Deutschland (wie in Österreich) vorgesehene Altersgrenze für Notare unter Berücksichtigung der EuGH-Rsp (C-914/19, Ministero della Giustizia) keine gegen Art 21 GRC oder die Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG verstoßende Altersdiskriminierung darstellt, sondern durch legitime Ziele (Erleichterung des Generationenwechsels und Verjüngung) gerechtfertigt ist.
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