Nach EuGH C-300/21, Österreichische Post = Zak 2023/275, 158, setzt der Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO wegen eines Datenschutzverstoßes den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus, wobei eine Erheblichkeitsschwelle für den immateriellen Schaden nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der dt BGH (VI ZR 97/22) hat den EuGH vor Kurzem ergänzend um Klarstellung ersucht, ob bloße negative Gefühle wie Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, bereits einen immateriellen Schaden begründen. Mit weiteren Vorabentscheidungsfragen soll ua geklärt werden, ob der Verschuldensgrad für die Bemessung des immateriellen Schadens eine Rolle spielt und ob aus der DSGVO ein Anspruch auf Unterlassung der unrechtmäßigen Datenweiterleitung ableitbar ist, wenn der Betroffene keine Löschung verlangt.
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