Stand: Regierungsvorlage 2462 BlgNR 27. GP
Mit dem Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 (HaftRÄG 2024) soll im neuen § 1319b ABGB die Baumhaftung geregelt werden. Deklariertes Ziel des Gesetzgebers ist es, Baumhaltern mit der Neuregelung übertriebene Haftungsängste zu nehmen, die unnötige, den ökologisch wertvollen Baumbestand beeinträchtigende Sicherungsmaßnahmen zur Folge haben können.1 Die neue Rechtslage soll am 1. 5. 2024 in Kraft treten und nur für ab diesem Zeitpunkt eintretende Schadensereignisse gelten (§ 1503 Abs 25 ABGB nF).
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