Vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Judikatur (C-224/19, Caixabank SA) gelangte der OGH ua in 4 Ob 59/22p = Zak 2022/700, 376 zum Schluss, dass AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die pauschale Zusatzentgelte ohne eine konkrete Verbindung mit Zusatzleistungen und Kosten des Unternehmers vorsehen, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam sind. Konkret ging es um Servicepauschalen in den AGB einer Fitnessstudio-Kette. Abweichend von Kellner/Liebel (Die AGB-rechtliche Zulässigkeit von "Servicepauschalen" im Telekommunikationsrecht, ÖJZ 2023/65, 397; dazu Zak 2023/326, 180) leiten die Autoren aus dieser Rsp ab, dass auch Aktivierungsgebühren und Servicepauschalen im Telekombereich regelmäßig unzulässig sind. Bei einem Verbrauchervertrag entfalle die rechtswidrige Zusatzentgeltklausel ersatzlos. Der Bereicherungsanspruch eines Verbrauchers auf Rückforderung der aufgrund der unwirksamen Klausel gezahlten Beträge verjähre erst nach 30 Jahren.
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