Nach Ansicht des EuGH (C-474/22, Laudamotion) setzt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung des Fluges voraus, dass sich der Fluggast iSd Art 3 Abs 2 lit a Fluggastrechte-VO 261/2004 rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat. Einem Reisenden, der wegen der Vorankündigung einer Abflugverspätung auf den Flug verzichtete und nicht zur Abfertigung erschien, weil er davon ausging, einen Geschäftstermin am Zielort nicht mehr rechtzeitig zu erreichen, stehe daher keine Ausgleichszahlung zu. In der Begründung wies der EuGH darauf hin, dass die Ausgleichszahlung die Unannehmlichkeiten durch den Zeitverlust aufgrund der Ankunftsverspätung ersetzen soll, die alle Passagiere in gleicher Weise treffen. Bei dem Schaden aufgrund des Versäumens eines Geschäftstermins handle es sich um einen individuellen Schaden, der Gegenstand des weiter gehenden Schadenersatzes nach Art 12 Fluggastrechte-VO sein könne.
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