Gem § 30 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 RAO setzt die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter voraus, dass die Kernausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht wird. In der Rs 19 Ob 3/23i hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob es mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV vereinbar ist, einer Person, die bei einer Rechtsanwaltskanzlei im EU-Ausland beschäftigt ist, die Eintragung in die Liste zu verweigern, obwohl ihre Tätigkeit dort unter der Aufsicht eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts erfolgt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.