Art 5n Abs 2 der VO 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verbietet ua die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen. Nach der zu einem deutschen Ausgangsfall ergangenen Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-109/23, Jemerak, fällt die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine im Unionsgebiet gelegene Immobilie, den eine juristische Person mit Sitz in Russland als Verkäuferin geschlossen hat, nicht unter dieses Verbot. Gleiches gelte für die bücherliche Durchführung und die Treuhandabwicklung durch einen Notar.
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