Stand: BGBl I 2023/180
Das Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 (AbAG 2023), das über einen kurzfristig eingebrachten Initiativantrag (3754/A 27. GP) zustande gekommen und am 1. 1. 2024 in Kraft getreten ist (§ 1503 Abs 23 ABGB), dient insb dazu, das Abstammungsrecht in Reaktion auf das VfGH-Erk G 230/2021 = Zak 2022/455, 243 verfassungskonform zu gestalten. Mit diesem Erk hat der VfGH § 144 ABGB und Teile des § 145 Abs 1 ABGB mit einer Reparaturfrist bis Ende 2023 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die bisher geltende Rechtslage die Elternschaft einer Frau als "anderer Elternteil" neben der leiblichen Mutter nur nach einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung zuließ und dabei nur auf eingetragene Partnerschaften, nicht aber auf die Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe Bedacht nahm. Im Mittelpunkt des AbAG 2023 steht deshalb die Anerkennung der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Abstammungsrecht. Darüber hinaus werden die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften (VfGH G 258-259/2017 = Zak 2018/11, 13) sowie die Ausweitung des Geschlechtsbegriffs (vgl VfGH G 77/2018 = Zak 2018/382, 203) berücksichtigt. Damit zusammenhängende Anpassungen erfolgen auch im Personenstandsrecht (BGBl I 2023/181).
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