In aller Kürze

Fluggastrechte - Verweigerung der Landeerlaubnis und Vogelschlag als außergewöhnliche Umstände

In kürzlich ergangenen Entscheidungen hat der BGH die Verweigerung oder verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis (X ZR 115/12) sowie Turbinenschäden aufgrund Vogelschlags (X ZR 160/12; X ZR 129/12) als außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO anerkannt, welche die Verpflichtung des Flugunternehmens zur Leistung von Ausgleichszahlungen für dadurch verursachte, mit angemessenen Vorkehrungen nicht vermeidbare Flugannullierungen oder -verspätungen entfallen lassen.

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Artikel-Nr.
Zak 2013/790

10.12.2013
Heft 22/2013