Der Beitrag befasst sich mit den Regelungen des § 745 ABGB und behandelt insb die Voraussetzungen für den Anspruch des Lebensgefährten sowie die Unterschiede zwischen dem Vermächtnis zugunsten von Ehegatten und demjenigen zugunsten von Lebensgefährten.
Die III. TN hat ein gesetzliches Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen eingeführt (§ 758 ABGB aF). Das ErbRÄG 1989 hat es um das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, entscheidend erweitert.1 Seit dem EPG steht das Vorausvermächtnis auch dem überlebenden eingetragenen Partner zu. Das ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) hat diese Regelungen in § 745 Abs 1 ABGB ohne inhaltliche Änderung übernommen. Die umstrittene Beurteilung des Wohnrechtsvermächtnisses, ob es sich dabei um ein Damnationslegat2 oder aber (ausnahmsweise) um ein Vindikationslegat3 handelt, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien4 eine Klarstellung. Das Vorausvermächtnis kann sofort beim Tod des Ehepartners geltend gemacht werden (§ 685 ABGB). Da der überlebende Ehegatte die Ehewohnung mit Willen des Verstorbenen bewohnt sowie die Haushaltsgegenstände benützt und der Erwerbstitel durch § 745 ABGB gegeben ist, also nicht erst vom Vermächtnisschuldner geschaffen werden muss, ist auch auf der Grundlage eines dem Konzept des ABGB entsprechenden, schuldrechtlich wirkenden Vermächtnisses seinen Interessen ausreichend Rechnung getragen.5 Es besteht daher keine Notwendigkeit, ein dem ABGB fremdes und auch in § 14 WEG6 nicht mehr verwendetes Vindikationslegat anzunehmen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.