Sofern kein Verlassenschaftskurator bestellt ist und es nicht um die Veräußerung von Verlassenschaftswerten geht, ist der erbantrittserklärte Erbe nach Ansicht des Autors zur umfassenden Vertretung der Verlassenschaft befugt. Eine gerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich. Eine Prüfung auf Missbrauch könne erst im Nachhinein erfolgen. Die Vertretungsbefugnis umfasse auch Abhebungen von Konten, Zahlungen mit vorhandenem Bargeld, das Inkasso des Kaufpreises aus einer genehmigten Veräußerung sowie die Neuanlegung und Auflösung von Konten. Beachte zu diesem strittigen Thema auch Zak 2018/754, 400 und Zak 2018/654, 340.
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