In den Vorabentscheidungen C-370/21, DOMUS-Software, und C-419/21 hat der EuGH klargestellt, dass der Gläubiger die Betreibungskostenpauschale von 40 € nach Art 6 Abs 1 Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU für jede nicht rechtzeitig bei Fälligkeit erfolgte Zahlung verlangen kann, auch wenn es sich um periodisch wiederkehrende Forderungen aus demselben Vertrag handelt, die gemeinsam eingeklagt werden (hier: monatliche Entgelte für Softwarebetreuung bzw Teilentgelte für sukzessive Lieferungen). Zur Betreibungskostenpauschale beachte auch EuGH C-585/20, BFF Finance Iberia = Zak 2022/682, 363.
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