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2. Erwachsenenschutz-Gesetz – RV

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG).

Regierungsvorlage 17. 1. 2017, 1461 BlgNR 25. GP

Mit dem 2. ErwSchG, der großen Reform des Sachwalterrechts, soll die Sachwalterschaft ab 1. 7. 2018 durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt werden, das in Abkehr von der bisherigen Praxis die Subsidiarität der Fremdvertretung und die möglichst weitgehende Autonomie des Vertretenen betont.

Einen Bruch mit dem status quo soll auch die neue Terminologie signalisieren. Das neue Recht spricht von Erwachsenenschutz und Erwachsenenvertretung; die Sachwalterschaft wird zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die Sachwaltervereine werden zu Erwachsenenschutzvereinen.

Wesentliche inhaltliche Neuerungen sind zeitliche und sachliche Beschränkungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, die Verpflichtung des Gerichts, im Bestellungsverfahren eine Abklärung ua der Alternativen durch einen Erwachsenenschutzverein durchführen zu lassen (Clearing), sowie der Wegfall der automatischen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters.

Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit

Zentral verwendet werden im neuen Recht die Begriffe Entscheidungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit (§ 24 ABGB nF). Die Entscheidungsfähigkeit, die den Begriff Einsichts- und Urteilsfähigkeit ersetzt, beschreibt nach der gesetzlichen Definition drei faktische Komponenten (Einsicht, Willensbildung und Entscheidungsfreiheit). Neben der vollen Entscheidungsfähigkeit kennt das Gesetz auch eine geminderte Entscheidungsfreiheit, die für einige Entscheidungen ausreicht. Die Handlungsfähigkeit wird als die rechtliche Fähigkeit verstanden, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt idR Entscheidungsfähigkeit voraus und hat in verschiedenen Kontexten unterschiedliche Ausprägungen und Bezeichnungen (Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Ehefähigkeit usw).

Vertretungsformen

Schutzbedürftig sind im Erwachsenenschutzrecht weiterhin nur Personen, die aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit beschränkt sind. Die Grundsätze der Subsidiarität der Vertretung und der Autonomie der Betroffenen werden im Gesetz durch eine klare Reihung hervorgehoben (§§ 239 f ABGB nF).

Auch eine schutzbedürftige Person soll ihre Angelegenheiten möglichst selbstständig besorgen können, wobei auf Möglichkeiten der Unterstützung (zB Familie, nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen, betreutes Konto) Bedacht zu nehmen ist. Eine Stellvertretung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Interessenwahrung unvermeidlich ist oder sie der Betroffene selbst vorgesehen hat. Das Erwachsenenschutzrecht kennt vier verschiedene Vertretungsformen, die nach dem Autonomieprinzip gereiht sind.

1. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB nF) wurde aus dem geltenden Recht übernommen. Folgende Neuerungen sind zu beachten:

-Klargestellt wird, dass die Vorsorgevollmacht nicht nur für einzelne Angelegenheiten, sondern im Sinn einer Gattungsvollmacht auch für Arten von Angelegenheiten erteilt werden kann (§ 261 ABGB nF).
-Neue Formerfordernisse: Die Vorsorgevollmacht muss nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden (§ 262 Abs 1 ABGB nF).
-Die Eintragung der Vorsorgevollmacht und des (späteren) Eintritts des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) sind künftig konstitutive Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vollmacht (§ 263 ABGB nF). Der Eintritt des Vorsorgefalls (dh der Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit in allen oder einzelnen anvertrauten Angelegenheiten) ist vor der Eintragung, die von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vorgenommen werden kann, mit einem ärztlichen Zeugnis zu bescheinigen (RV 37). Auch der Wegfall des Vorsorgefalls ist einzutragen. Bis dahin behält die Vollmacht ihre Wirkung.

2. Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264 ff ABGB nF) unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht dadurch, dass sie bloß geminderte Entscheidungsfähigkeit voraussetzt und daher auch dann noch in Frage kommt, wenn eine Vorsorgevollmacht aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen vollen Entscheidungsfähigkeit nicht mehr erteilt werden kann. Es handelt sich um einen Bevollmächtigungsvertrag, der wie die Vorsorgevollmacht nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden muss (§ 266 ABGB nF). Auch die Wirksamkeit der gewählten Erwachsenenvertretung hängt von der Eintragung im ÖZVV ab. Als Vollmachtnehmer kommt jede nahe stehende Person in Betracht, dh nicht nur Angehörige, sondern etwa auch Freunde oder Nachbarn, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht (RV 39). Die Vollmacht kann sich auf einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten beziehen. Eine Einschränkung auf gewöhnliche bzw weniger bedeutende Angelegenheiten ist nicht vorgesehen.

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff ABGB nF) ist die neue Bezeichnung für die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b ff ABGB gF). Folgende Neuerungen sind zu beachten:

-Der Kreis der potenziell Vertretungsbefugten wird um Neffen und Nichten erweitert (§ 268 Abs 2 ABGB nF).
-Einschränkungen des Wirkungsbereichs entfallen (§ 269 Abs 1 ABGB nF).
-Die Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV wird zur konstitutiven Voraussetzung für ihr Wirksamwerden (§ 270 ABGB nF). Die Eintragung ist von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vorzunehmen und setzt die Bescheinigung mittels ärztlichen Zeugnisses sowie die persönliche Belehrung des Betroffenen und des Erwachsenenvertreters voraus. Der Betroffene kann der Eintragung jederzeit widersprechen. Die Vertretungsmacht erlischt aber erst mit der Eintragung des Widerspruchs im ÖZVV.
-Die Wirksamkeit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre beschränkt (§ 246 Abs 1 Z 5 ABGB nF). Danach muss sie neu im ÖZVV eingetragen werden.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271 ff ABGB nF) ersetzt die Sachwalterschaft. Sie steht in der Rangfolge der Vertretungsformen am Ende und soll nur dann eingesetzt werden, wenn dies unumgänglich ist (RV 42). Die neue Rechtslage sieht folgende Neuerungen vor:

-Derzeit werden die Sachwalter in über 50 % aller Fälle für sämtliche Angelegenheiten bestellt, idR auf Dauer (RV 43). Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters darf hingegen nur noch für einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten erfolgen, die gegenwärtig zu besorgen sind (§ 272 ABGB nF). Sobald eine Angelegenheit erledigt ist, ist die Erwachsenenvertretung einzuschränken, sobald alle erledigt sind, ist sie zu beenden. Freilich kann die Erwachsenenvertretung jederzeit um neue Angelegenheiten erweitert werden. Das Erweiterungsverfahren wurde dazu wesentlich vereinfacht (§ 128 AußStrG nF).
-Die gerichtliche Erwachsenenvertretung erlischt automatisch drei Jahre nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung, sofern vor Ablauf dieses Zeitraums kein Erneuerungsbeschluss gefasst wird (§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB nF).
-In der Erwachsenenvertreter-Verfügung, die die Sachwalterverfügung ersetzt, kann der Betroffene Personen bezeichnen, die er als Erwachsenenvertreter wünscht oder ablehnt (§ 244 ABGB nF). Die Verfügung erfordert nur geminderte Entscheidungsfähigkeit (RV 24), muss aber zur Wirksamkeit schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV eingetragen werden. Die gewählte Person ist vom Gericht vorrangig zu bestellen.
-Die Übernahmeverpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren wird eingeschränkt (§ 275 ABGB nF). Sofern sie nicht in die Erwachsenenvertreterliste ihrer Kammer eingetragen sind (siehe unten), können Notare, Rechtsanwälte und Berufsanwärter die Übernahme einer Erwachsenenvertretung ablehnen, wenn es um keine vorwiegend rechtlichen Angelegenheiten geht, ein zur Übernahme bereiter Ersatz von der Liste nominiert wird oder Unzumutbarkeit gegeben ist (diese wird wie bisher ab sechs Vertretungen vermutet).
-In den Regelungen zum Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandersatzanspruch werden Klarstellungen vorgenommen (§ 276 ABGB nF), etwa zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Das Schonvermögen wird von 10.000 auf 15.000 € erhöht.
-Das Verfahren über die Bestellung, Änderung und Kontrolle wird umgestaltet und in Erwachsenenschutzverfahren umbenannt (§§ 116a ff AußStrG nF). Neu ist ua ein obligatorisches Clearing durch einen Erwachsenenschutzverein, mit dem insb alternative Möglichkeiten abgeklärt werden sollen (§ 117a AußStrG nF).

Autonomie und Genehmigungsvorbehalt

Ein gravierender Unterschied zur geltenden Rechtslage liegt darin, dass die eigene Handlungsfähigkeit des Betroffenen durch die Erwachsenenvertretung – auch die gerichtliche – nicht beschränkt wird (§ 242 Abs 1 ABGB nF). Eigenständiges rechtliches Handeln des Betroffenen während der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung ist daher nicht bis zur Genehmigung durch den Vertreter schwebend unwirksam, sondern abhängig von der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug auf die konkrete Handlung entweder wirksam oder unwirksam. Darüber hinaus können auch entscheidungsunfähige Personen ausschließlich begünstigende Versprechen annehmen (§ 865 Abs 2 ABGB nF) und den Lebensverhältnissen entsprechende Alltagsgeschäfte abschließen, welche allerdings erst mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam werden (§ 242 Abs 3 ABGB nF).

Eine Einschränkung dieses Grundsatzes stellt der Genehmigungsvorbehalt dar, den das Gericht bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung anordnen kann (§ 242 Abs 2 ABGB nF). Der Vorbehalt setzt eine bestehende Gefährdungssituation (ernste und erhebliche Gefahr) voraus und muss sich auf bestimmte Handlungen im Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters beziehen. Die Materialien sprechen von Ausnahmefällen, etwa wenn die vertretene Person laufend nachteilige Geschäfte abschließt, die dann Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind (RV 21). Rechtsfolge des Vorbehalts ist, dass der Betroffene diese Handlungen unabhängig von seiner Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Genehmigung des Erwachsenenvertreters und – sofern sich die Handlung nicht im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs hält – auch des Gerichts vornehmen kann. Ein Rechtsgeschäft ist bis zur Genehmigung oder deren Ablehnung wie bisher schwebend unwirksam. Bei der gewählten Erwachsenenvertretung kann ein Genehmigungsvorbehalt vereinbart werden (§ 265 Abs 2 ABGB nF). Bei den anderen Vertretungsformen ist kein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen.

Eine weitere Einschränkung gilt in Zivilverfahren (§ 1 Abs 2 ZPO nF). In Verfahren, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten fallen, kann nur der Vertreter handeln. Dem Betroffenen fehlt die Prozessfähigkeit.

Mehrfachvertretungen und Vertreterlisten

Die Höchstgrenzen für die Übernahme von Vertretungen wird neu geregelt (§ 243 Abs 2 ABGB nF). Abgesehen von Erwachsenenschutzvereinen wird eine einheitliche Höchstgrenze von 15 Erwachsenenvertretungen oder Vorsorgevollmachten pro Person eingeführt (das geltende Recht erlaubt Rechtsanwälten und Notaren bis zu 25, anderen Personen bis zu fünf Sachwalterschaften). Rechtsanwälte, Notare und Berufsanwärter dürfen diese Maximalzahl jedoch überschreiten, solange sie in der Erwachsenenvertreterliste ihrer Kammer eingetragen sind. In diese Listen kann sich jeder Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter schon aufgrund seiner Erklärung, dass er sich aufgrund bestimmter Voraussetzungen (Erfahrung, Organisation, Schulung usw) zur Übernahme besonders geeignet hält, eintragen lassen. Eine Überprüfung ist nicht bei der Eintragung vorzunehmen, kann aber im Rahmen der Kammeraufsicht erfolgen. Den Kammern ist die Zahl der übernommenen Erwachsenenvertretungen und Vorsorgevollmachten jährlich zu melden.

Ausübung der Vertretung

-Auch im Fall der Vertretung betont das Gesetz nun in besonderer Weise das Recht der vertretenen Person auf Selbstbestimmung (§ 241 ABGB nF). Der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter muss die vertretene Person nicht nur in wichtigen Angelegenheiten, sondern vor jeder beabsichtigten Entscheidung rechtzeitig verständigen und ihr Gelegenheit geben, sich zu äußern. Die Äußerung muss berücksichtigt werden, solange das Wohl der vertretenen Person dadurch nicht erheblich gefährdet würde.
-Die Kontaktpflicht wird situationsabhängig gestaltet (§ 247 ABGB nF). Die Vorgabe, dass der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden soll, bleibt zwar aufrecht, gilt aber nicht mehr, wenn der Erwachsenenvertreter ausschließlich Rechts- oder Vermögensangelegenheiten erledigt.
-Nahe Angehörige (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Kinder und Eltern) erhalten gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter ein eingeschränktes Informationsrecht über das Befinden und den Wohnort des Betroffenen (§ 248 Abs 2 ABGB nF).
-Die Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten wird durch eine Grundsatzbestimmung geregelt (§ 250 ABGB nF), von der es freilich einige Ausnahmen gibt. Danach darf der Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigte in solchen Angelegenheiten nur tätig werden, wenn der Betroffene selbst nicht entscheidungsfähig ist, es um keine höchstpersönliche Entscheidung geht (wie zB Eheschließung, Adoption, letztwillige Verfügung), die Angelegenheit in seinen Wirkungsbereich fällt und die Vertretung zur Wahrung des Wohls des Betroffenen erforderlich ist. Lässt der Betroffene erkennen, dass er die Vertretungshandlung ablehnt, darf der Vertreter nur zur Verhinderung einer erheblichen Gefährdung tätig werden. Bei wichtigen Angelegenheiten muss überdies (außer bei Gefahr in Verzug) die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.
-Die Einwilligung in ärztliche Behandlungen soll einfacher und praxisnäher gestaltet werden, wobei die neuen Regelungen nun sinngemäß auch medizinische Maßnahmen anderer Gesundheitsberufe erfassen (§ 252 ff ABGB nF). Weiterhin kann der Betroffene die Einwilligung nur selbst erteilen, wenn er entscheidungsfähig ist. Hält der Arzt seinen Patienten für nicht entscheidungsfähig, muss er nach der neuen Rechtslage zunächst versuchen, die Entscheidungsfähigkeit mittels Unterstützung durch nahestehende Personen, Vertrauensleute oder Fachleute herzustellen. Bei nicht entscheidungsfähigen Personen, bei denen die Einwilligung durch den Vertreter erforderlich ist, entfällt die Differenzierung zwischen einfachen und schwerwiegenden Behandlungen; eine gerichtliche Genehmigung der Zustimmung des Vertreters ist unabhängig von der Schwere der Behandlung dann erforderlich, wenn der Betroffene zu erkennen gibt, mit der Behandlung nicht einverstanden zu sein.
-Die vorgeschlagenen Regelungen zur Wohnortänderung (§ 257 ABGB nF) entsprechen weitgehend dem geltenden Recht. Die gerichtliche Genehmigung einer dauerhaften Wohnortänderung muss jedoch vorab eingeholt werden.

Sonstiges

-Die kindschaftsrechtlichen Regelungen zur Vermögensverwaltung sollen klarer gefasst werden (§§ 214 ff ABGB nF). Ua werden die Voraussetzungen für Vermögensumschichtungen klargestellt. Geklärt wird außerdem die strittige Frage, ob auch obsorgeberechtigte Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern gem § 224 ABGB 10.000 € übersteigende Zahlungen an das Kind nur mit gerichtlicher Genehmigung entgegennehmen dürfen (siehe zB 2 Ob 3/12y = Zak 2012/628, 333 und 7 Ob 24/08t = Zak 2008/391, 233). Nach dem Vorschlag ist diese Regelung nur noch auf andere Obsorgeberechtigte anzuwenden.
-Das Recht der Kuratel wird in einem eigenen Hauptstück übersichtlicher und klarer geregelt (§§ 277 ff ABGB nF).
-Der Gesetzgeber nutzt die Novelle, um den überholten Begriff des Jugendwohlfahrtsträgers in Kinder- und Jugendhilfeträger zu ändern und einige Redaktionsversehen des ErbRÄG 2015 zu beseitigen. Diese Änderungen treten mit dem Folgetag der Kundmachung des Gesetzes bzw rückwirkend mit 2. 1. 2017 in Kraft.

Übergangsrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht soll am 1. 7. 2018 in Kraft treten (§ 1503 Abs 9 ABGB nF). Bestehende Sachwalterschaften werden ab diesem Zeitpunkt zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen. Bei diesen übergeleiteten Sachwalterschaften besteht bis 30. 6. 2019 automatisch im gesamten Wirkungsbereich ein Genehmigungsvorbehalt, der selbstständiges Handeln des Betroffenen ohne Genehmigung des Vertreters bzw des Gerichts ausschließt. Für spätere Zeiträume kann das Gericht den Genehmigungsvorbehalt nur unter den allgemeinen Voraussetzungen anordnen. Übergeleitete Sachwalterschaften müssen von den Gerichten in den nächsten Jahren von Amts wegen im Wege von Erneuerungsverfahren in reguläre gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt werden. Ohne Erneuerungsverfahren erlöschen sie automatisch mit 1. 1. 2024.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23023 vom 27.01.2017