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§ 32 EpiG: Vergütung nur für Nachteile in zulässigem Erwerb

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EpiG: § 20, § 32

GewO 1994: § 2, § 111

Die Gesundheitsbehörde (BH Feldkirchen) erachtete bei Erlassung der vorliegenden Verordnung das Unterbleiben von Beherbergungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für erforderlich. Die Verordnung kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass durch sie sämtliche Beherbergungsbetriebe (iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) nach § 20 EpiG geschlossen wurden, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt war oder nicht. Die gegenteilige Ansicht hätte zum Ergebnis, dass gerade jene Betriebe die unbefugt ohne Gewerbeberechtigung betrieben wurden, nicht zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung der Viruserkrankung geschlossen worden wären (und Verstöße nicht gem § 40 Abs 1 lit c EpiG zu ahnden gewesen wären). Ein solches Ergebnis kann weder dem Gesetzgeber des EpiG noch der verordnungserlassenden Behörde zugesonnen werden.

Davon ist jedoch die Frage der Vergütung von Verdienstentgang zu trennen. Die Verordnung war auf § 20 EpiG gestützt; ein Ersatzanspruch ist daher nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG - hier iVm § 32 Abs 3 und 4 EpiG - zu prüfen.

Nach § 32 Abs 1 EpiG ist Vergütung für die „durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ zu leisten. Diese Wendung ist im Hinblick auf den Begriff „ihres Erwerbes“ nicht rein faktisch dahin zu verstehen, dass jeglicher Vermögensnachteil zu ersetzen wäre – gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre –, sondern er enthält das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem zulässigen Erwerb handeln muss.

Von den Ansprüchen nach § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 EpiG, bei denen der Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbstständig Erwerbstätigen eintritt und die daher an den genannten Kriterien zu messen sind, sind jedoch die Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 EpiG zu unterscheiden, bei denen der Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbstständig Beschäftigten eintritt. Nach § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den üblichen Entgeltzahlungsterminen auszuzahlen. Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gem § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit daher einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er - aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung - eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Dienstnehmers zu prüfen.

Schließlich ist bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs die Kausalität der durch die Verordnung nach § 20 EpiG verordneten Schließung für den Vermögensnachteil zu berücksichtigen.

VwGH 16. 12. 2021, Ra 2021/09/0214

Entscheidung

Da das VwG zudem zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat der VwGH die Entscheidung des VwG aufgehoben. Im fortzusetzenden Verfahren wird das VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sich mit dem geltend gemachten Verdienstentgang auseinanderzusetzen haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32095 vom 17.02.2022