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Als erster Teil eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrer wurden mit dem Bundesgesetz BGBl I 2021/154 (= Rechtsnews 31245) die Geldstrafen für Schnellfahrer in der StVO deutlich erhöht und im FSG die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum verlängert, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit dieser Novelle jedenfalls als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ begangen, und in diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben, sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.
Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets werden nun die angeführten Maßnahmen ergänzt. Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen iVm einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes des Täters zu befürchten ist, dass er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen; auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort, bis zur Entscheidung über einen Verfall, dem Zugriff des Lenkers entzogen.
Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug.
RV 14. 6. 2023, 2092 BlgNR 27. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden sollen
Inkrafttreten: 1. 9. 2023, 1. 3. 2024