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Der Entwurf der 40. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:
- | Im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene werden Verhaltensweisen mit den Kraftfahrzeugen an den Tag gelegt, die im normalen Straßenverkehr nichts verloren haben, wie zB die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften, oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen. Die §§ 58 und 102 KFG werden daher ergänzt und diese unerwünschten Verhaltensweisen ausdrücklich für unzulässig erklärt. Wird ein in § 102 Abs 3c KFG demonstrativ aufgezähltes Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen und kann aufgrund der Gesamtsituation vor Ort angenommen werden, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, sind die Organe der öffentlichen Sicherheit berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen, zu unterbinden. Solche Zwangsmaßnahmen sind spätestens nach 72 Stunden aufzuheben. Vorgesehen ist auch eine Mindeststrafe von 300 Euro (Geldstrafe von 300 bis 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen). Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, für solche Übertretungen eine erhöhte Organstrafverfügung von 300 Euro einzuheben. |
- | Weiters wird der Strafrahmen im KFG generell stark angehoben (Geldstrafe bis zu 10.000 Euro statt wie bisher Geldstrafe bis zu 5.000 Euro). |
RV 23. 3. 2022, 1424 BlgNR 27. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden soll (40. KFG-Novelle)
Inkrafttreten: 1. 6. 2022