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Der Entwurf der 41. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:
1. | Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, wird in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt. |
2. | Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt. |
3. | Viele Anpassungen von Verweisen auf EU-Rechtsakte an die aktuellen Vorschriften. |
4. | Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten wird ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen. |
5. | Die Zulassungsstellen werden an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen. |
6. | Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Brexit-Abkommen) verweist hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung nicht auf die einschlägigen EU-Vorschriften, sondern enthält dazu eigenständige Regelungen. Daher müssen diese als Übertretungsnorm iVm der Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG angeführt werden. |
7. | Exaktere Regelung der Pflichten des Fahrschulbesitzers und des Fahrschulleiters. |
8. | Bei jeder Fahrschulausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzer bzw Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden. |
9. | Neuregelung der Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals. |
10. | Neugestaltung des Fahrlehrausweises im Scheckkartenformat. |
11. | Organe der Asfinag sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen. |
12. | Die Geldstrafen für Verstöße gegen das sog Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht werden angehoben (Handyverstoß: von 50 Euro auf 100 Euro bzw bei Anzeige an die Behörde von 72 Euro auf 140 Euro , Gurt/Helm von 35 Euro auf 50 Euro bzw bei Anzeige an die Behörde von 72 Euro auf 100 Euro) |
13. | Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften wird auf die sog e-PTI-Verordnung erweitert (betrifft die Zurverfügungstellung von Informationen, die für die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge benötigt werden) und der Strafrahmen von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben. |
14. | Daneben gibt es noch eine Reihe von Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen. |
RV 1. 3. 2023, 1954 BlgNR 27. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden soll (41. KFG-Novelle)
Inkrafttreten: ua Tag nach Kundmachung im BGBl