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41. KFG-Novelle – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Der Entwurf der 41. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:

1.Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, wird in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt.
2.Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt.
3.Viele Anpassungen von Verweisen auf EU-Rechtsakte an die aktuellen Vorschriften.
4.Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten wird ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen.
5.Die Zulassungsstellen werden an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen.
6.Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Brexit-Abkommen) verweist hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung nicht auf die einschlägigen EU-Vorschriften, sondern enthält dazu eigenständige Regelungen. Daher müssen diese als Übertretungsnorm iVm der Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG angeführt werden.
7.Exaktere Regelung der Pflichten des Fahrschulbesitzers und des Fahrschulleiters.
8.Bei jeder Fahrschulausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzer bzw Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden.
9.Neuregelung der Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals.
10.Neugestaltung des Fahrlehrausweises im Scheckkartenformat.
11.Organe der Asfinag sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
12.Die Geldstrafen für Verstöße gegen das sog Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht werden angehoben (Handyverstoß: von 50 Euro auf 100 Euro bzw bei Anzeige an die Behörde von 72 Euro auf 140 Euro , Gurt/Helm von 35 Euro auf 50 Euro bzw bei Anzeige an die Behörde von 72 Euro auf 100 Euro)
13.Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften wird auf die sog e-PTI-Verordnung erweitert (betrifft die Zurverfügungstellung von Informationen, die für die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge benötigt werden) und der Strafrahmen von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben.
14.Daneben gibt es noch eine Reihe von Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen.

RV 1. 3. 2023, 1954 BlgNR 27. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Normtitel:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden soll (41. KFG-Novelle)

Inkrafttreten: ua Tag nach Kundmachung im BGBl

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33743 vom 02.03.2023