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Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen.
Vorfälle, die sich während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid ereignen, mit dem die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen wurde, über die aber wegen der Zurückziehung der Beschwerde nicht inhaltlich abgesprochen werden konnte, ermöglichen eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit, ohne dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens stünde.
VwGH 30. 1. 2020, Ra 2019/11/0090
Entscheidung
Im Revisionsfall konnte die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 19. 1. 2018 die Vorfälle vom 29. 4. 2018 und vom 21. 9. 2018 zwangsläufig noch nicht berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat das diesen Bescheid betreffende Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. 11. 2018 gem § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt. Eine solche Einstellung ist keine Entscheidung über die Beschwerde in der Sache selbst (vgl VwGH 9. 9. 2016, Ra 2016/02/0137).
Das Verwaltungsgericht hat demnach mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens keine Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten getroffen, bei der es entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens auch die Vorfälle vom 29. 4. 2018 und vom 21. 9. 2018 zu berücksichtigen gehabt hätte bzw diese Vorfälle berücksichtigt hat.
Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. 1. 2018 erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten ist durch die Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047). Da sich die Vorfälle vom 29. 4. 2018 und vom 21. 9. 2018 erst nach Erlassung dieses Entziehungsbescheides ereigneten, konnten diese daher die Grundlage für eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten wegen Verkehrsunzuverlässigkeit bilden, ohne dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens stünde.
Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheides vom 8. 1. 2019, mit dem die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten aufgrund der Vorfälle vom 29. 4. 2018 und vom 21. 9. 2018 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen wurde, nicht zuständig war.