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Setzt der Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder Einstellung des Betriebs nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen (§ 62 Abs 7 AWG 2002). Das AWG 2002 enthält keine Legaldefinition des Begriffes „Anlageninhaber“; auf die Rsp zur GewO 1994 kann nicht zurückgegriffen werden: § 83 GewO 1994 und § 62 Abs 7 AWG 2002 ist zwar gemeinsam, dass sie Regelungen für den Fall der Auflassung der betreffenden Anlage (§ 83 GewO 1994) bzw der Betriebseinstellung (§ 62 Abs 7 AWG 2002) treffen. § 62 Abs 7 AWG 2002 ist aber der Regelung des § 83 GewO 1994 nicht derart nachgebildet, dass die Rsp des VwGH übertragbar wäre; auch die Gesetzesmaterialien zu § 62 Abs 7 AWG 2002 geben keinen derartigen Hinweis.
Nach § 62 Abs 7 AWG 2002 hat jene Rechtsperson die Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu setzen, die im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw -unterbrechung Inhaber der Anlage war (dh nach der Rsp die Anlage betrieb bzw die Sachherrschaft darüber hatte); nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die Behörde demgemäß dem bereits ex lege Verpflichteten die Setzung der erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen. Das Abstellen auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hätte in bestimmten Konstellationen zur Folge, dass der Auftrag nach § 62 Abs 7 AWG 2002 niemandem mehr erteilt werden könnte. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages wird der Liegenschaftseigentümer und Vermieter des Betriebsareals nicht eo ipso zum Inhaber der Anlage und damit zum Normadressaten des § 62 Abs 7 AWG 2002.
Da § 62 Abs 7 AWG 2002 nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen es zu einer Betriebseinstellung gekommen ist, geht hier auch das Vorbringen ins Leere, die revisionswerbende Partei sei in die Auflösung des Bestandverhältnisses nicht eingebunden gewesen. Es bleibt einem Betroffenen zwar unbenommen, allfällige Schäden im Zivilrechtsweg geltend zu machen; für die verwaltungsrechtliche Verantwortung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, hat dieser Umstand jedoch keine Bedeutung, zumal § 62 Abs 7 AWG 2002 kein Verschulden des Anlageninhabers an der Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen voraussetzt.
In einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren ist die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Auftrages irrelevant; allfällige Fragen der tatsächlichen Erbringbarkeit einer aufgetragenen Leistung können (erst) im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein.
VwGH 22. 3. 2021, Ra 2019/05/0303