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EuGVVO 2012: Art 7 Nr 2
Eine Schadenersatzklage wegen des Abgasskandals, mit der ein Fahrzeugkäufer vom Fahrzeughersteller den Ersatz der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem unter Berücksichtigung der Manipulationssoftware gegebenen Marktwert fordert, kann gestützt auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) an jenem Ort eingebracht werden, an dem der Geschädigte das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat.
Bei dem geltend gemachten Schaden handelt es sich weder um einen mittelbaren Schaden noch um einen reinen Vermögensschaden, sondern um einen Primärschaden, der beim Erwerb des Fahrzeugs eingetreten ist. Der neben dem Handlungsort zuständigkeitsbegründende Erfolgsort liegt daher am Ort des Kaufs.
EuGH 9. 7. 2020, C-343/19, VKI/Volkswagen
Anmerkung
Vereinzelt haben österreichische Gerichte ihre internationale Zuständigkeit für Klagen verneint, mit denen österreichische Fahrzeugkäufer infolge des Abgasskandals vom VW-Konzern als Hersteller Schadenersatz für die Wertminderung ihrer Autos verlangen. Mit der vorliegenden Vorabentscheidung hat der EuGH klargestellt, dass Kfz-Eigentümer, die das Fahrzeug bei einem österreichischen Händler erworben haben, in Österreich klagen können. Er folgte damit im Ergebnis den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2020/203, 123).
Zur Zuständigkeit für solche Klagen siehe auch 8 Ob 126/19s = Zak 2020/90, 56 und 9 Ob 84/18w = Zak 2019/471, 259.