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Abmahnung eines Beteiligtenvertreters

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO: § 236a

Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter iSd § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Schon im Ansatz fehl geht daher der Antrag, das Schöffengericht möge die Abmahnung „zurücknehmen“, die der Vorsitzende dem Verteidiger (wegen der Benützung eines Smartphones in der Hauptverhandlung) erteilt hat.

OGH 27. 6. 2018, 13 Os 46/18s

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25840 vom 10.08.2018