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Abriss einer Hälfte eines Doppelhauses

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 364a

Wenn behördlich genehmigte Bau- oder Abrissarbeiten zu Schäden am Nachbargrundstück führen, steht dem geschädigten Nachbarn grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB zu. Gleiches gilt, wenn zwar keine behördliche Genehmigung vorlag, die anzeigepflichtigen Arbeiten von der Behörde aber nach Anzeige nicht untersagt worden sind.

Durch den Abriss des älteren Hauses wurde die unverputzte Feuermauer des jüngeren, in gekuppelter Bauweise daneben errichten Nachbarhauses freigelegt. In der Folge kam es in diesem Haus zu Feuchtigkeitseintritten durch die freigelegte Mauer. Für solche Schäden haftet der bauführende Nachbar nicht analog § 364a ABGB, weil ohne besonderen Rechtsgrund keine Verpflichtung besteht, den status quo aufrecht zu erhalten.

OGH 28. 5. 2015, 9 Ob 18/15k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19912 vom 22.07.2015