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ABGB: § 19, § 344, § 1035, § 1037, § 1295 Abs 1
In aller Regel stellt das Abschleppen eines Fahrzeugs, das widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abgestellt ist, keine erlaubte Selbsthilfe dar. Der Betroffene muss den Rechtsweg beschreiten, also etwa ein Besitzstörungsverfahren einleiten.
Selbst wenn die primäre Voraussetzung für die Selbsthilfe, dass behördliche Hilfe zu spät kommen würde, erfüllt ist, muss der Betroffene (soweit zumutbar) vor dem Abschleppen Erkundigungen über den Fahrzeughalter oder -lenker anstellen und diesem die Möglichkeit geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Zu zumutbaren Erkundigungen zählt insb eine Halteranfrage mittels des bekannten Kennzeichens. Hat der Betroffene vor dem Abschleppen keine Auskunft zum Zulassungsbesitzer eingeholt, liegt unerlaubte Selbsthilfe vor, und zwar unabhängig davon, ob die Halteranfrage aus ex post-Sicht zum Erfolg führen hätte können oder nicht (hier: bereits „untergetauchter“ Zulassungsbesitzer).
Ein Schadenersatzanspruch für die Abschlepp- und Verwahrungskosten scheidet bei unerlaubter Selbsthilfe aus. Ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der Entfernung des Fahrzeugs nur eigene Interessen verfolgt werden.