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Im Fall eines der Sache nach behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB (Totschlag) nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB (Notwehrexzess) insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt.
§ 8 StGB (irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts) unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit in einem solchen Fall auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus.