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EMRK: Art 6
Die Bekämpfung eines Adhäsionserkenntnisses mittels Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – auch in Bezug auf eine gegen den jeweiligen privatrechtlichen Anspruch eingewendete Gegenforderung – setzt unter dem Aspekt des Art 6 EMRK voraus, dass (letztinstanzlich [Art 35 Abs 1 EMRK]) in der Sache entschieden wurde, also keine Möglichkeit besteht, den im Strafverfahren erhobenen Anspruch (insb durch Klage vor den Zivilgerichten) geltend zu machen.
Hat das BerufungsG nur über das Vorliegen eines Aufrechnungsverbots entschieden, nicht jedoch über den Bestand der vom Verurteilten eingewendeten Gegenforderung, hat es gerade keine Sachentscheidung über die compensando eingewendeten zivilrechtlichen Ansprüche gefällt, womit sein Urteil kein Hindernis für die Durchsetzung dieser Ansprüche im Zivilrechtsweg darstellt. Die Entscheidung des BerufungsG über die Gegenforderung des Verurteilten bildet somit keinen Bezugspunkt für die Geltendmachung einer Verletzung des Art 6 EMRK. Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist daher unzulässig.
Entscheidung
Im strafgerichtlichen Adhäsionsverfahren (§§ 366 ff StPO) geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche fallen – ebenso wie dagegen kompensationsweise eingewendete Gegenforderungen – unter den zivilrechtlichen Aspekt des (hier allein angesprochenen) Art 6 EMRK. Dessen Verletzung kann vom EGMR insoweit nur dann aufgegriffen werden, wenn die bekämpfte Entscheidung unmittelbar für das (Zivil-)Recht entscheidend war. Rein verfahrensrechtliche Entscheidungen scheiden insoweit (mangels Entscheidung in der Sache) als Anknüpfungspunkte für behauptete Verletzungen des Art 6 EMRK aus (Meyer-Ladewig, EMRK4 Art 6 Rz 20 mwN).
Fallbezogen hat das BerufungsG nur über das Vorliegen eines Aufrechnungsverbots entschieden, nicht jedoch über den Bestand der vom Verurteilten eingewendeten Gegenforderung. Es traf also gerade keine Sachentscheidung über die compensando eingewendeten zivilrechtlichen Ansprüche, womit sein Urteil kein Hindernis für die Durchsetzung dieser Ansprüche im Zivilrechtsweg darstellt (vgl RIS-Justiz RS0041281).
Die Entscheidung des BerufungsG über die eingewendete Gegenforderung des Verurteilten bildet somit keinen Bezugspunkt für die Geltendmachung einer Verletzung des Art 6 EMRK.