News

Änderung der GewO 1994 va betr Rauchfangkehrer - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert werden soll

RV 17. 2. 2015, 481 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Rauchfangkehrer

Das Erfordernis der Niederlassung in Österreich, die Bedarfsprüfung und die Beschränkung auf Kehrgebiete für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Österreich sind im derzeitigen Ausmaß mit dem Unionsrecht nicht mehr zu vereinbaren, insb nicht mit der RL 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DienstleistungsRL; vgl dazu auch dasVorabentscheidungsersuchen OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 31/14h, LN Rechtsnews 17463 vom 16. 6. 2014; beim EuGH anhängig zu C-293/14, Hiebler).

Die landesgesetzlichen Vorschriften (Feuerpolizeiordnungen, Kehrgesetze, Luftreinhaltegesetze uä) übertragen den Rauchfangkehrern Aufgaben, die sonst von Gemeindeorganen zu erfüllen wären (vgl Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG). Dabei erfüllen Rauchfangkehrer besondere sicherheitsrelevante Aufgaben, die insb dem Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz dienen.

Nicht alle der von Rauchfangkehrern angebotenen und verrichteten Leistungen fallen jedoch in diesen Bereich der sicherheitsrelevanten Aufgaben. Kehr- und Reinigungstätigkeiten können, soweit sie nicht dem Zweck der Überprüfung und der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, nicht als besonders sicherheitsrelevante Aufgaben eingeordnet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind die Erfordernisse Bedarfsprüfung, Kehrgebiete und Niederlassung daher mit den Anforderungen der DienstleistungsRL nicht vereinbar und sollen entfallen.

Somit soll eine Differenzierung zwischen besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben und sonstigen Tätigkeiten der Rauchfangkehrer geschaffen werden und die Erfordernisse Bedarfsprüfung, Kehrgebiete und Niederlassung sollen nur mehr für sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Überprüfungen und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) der Rauchfangkehrer gelten.

Kosmetische Artikel

Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 26. 9. 2013 im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/2168, vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) nicht vollständig nachgekommen sei. Um einer allfälligen Verurteilung durch den EuGH vorzubeugen, soll das Verbot des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf kosmetische Artikel beseitigt werden (§ 57 Abs 1 GewO 1994.

Hinweis:

Vgl im Zusammenhang mit diesem Vertragsverletzungsverfahren auch die UWG-Novelle 2015 (zur RV siehe LN Rechtsnews 18985 vom 19. 2. 2015).

Schweizer Bürger bzw Gesellschaften

Aufgrund des Inkrafttretens des Titels II der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen idF RL 2013/55/EU für die Schweiz sollen für Schweizer Bürger bzw Gesellschaften die gleichen Begünstigungen wie für EU- und EWR-Bürger im Fall der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen vorgesehen werden.

redaktionelle Aktualisierungen

Schließlich wird das Vorhaben für diverse redaktionelle Aktualisierungen genutzt, insb die Anpassung des§ 87 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 (Gewerbeentziehungsgrund der Verwaltungsübertretungen wegen Diskriminierung) an die aktuelle Fassung des EGVG und der §§ 336 und 365f Abs 3 GewO 1994 (Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörden) an die aktuelle Fassung des SPG.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen (für einige Bestimmungen frühestens jedoch der 30. 6. 2015)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18986 vom 19.02.2015