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Änderung der Online-Identifikationsverordnung iZm COVID-19 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Die Verordnung der FMA über die videogestützte Online-Identifikation von Kunden (Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV) wird iZm COVID-19 geändert:

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sollten berufliche Tätigkeiten derzeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist (vgl § 2 Z 4 der Verordnung gem § 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes). Daher wird durch die vorliegende Änderung der Online-IDV eine Durchführung der Online-Identifikation im Home-Office zeitlich befristet rechtlich ermöglicht. Voraussetzung ist die Einhaltung aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.

Abweichend von § 3 Abs 3 Online-IDV dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der OnlineIdentifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf den Umstand hinzuweisen, dass alternative Identifikationsmöglichkeiten bestehen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben hievon unberührt.

Diese Änderung tritt mit 22. 4. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. 9. 2020 außer Kraft.

BGBl II 2020/169, ausgegeben am 21. 4. 2020

Normtitel:

Verordnung der FMA, mit der die Online-Identifikationsverordnung geändert wird

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28930 vom 22.04.2020