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Änderung des UVP-G 2000 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

BGBl I 2018/80, ausgegeben am 30. 11. 2018

Zur etwas abgeänderten RV 275 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26095.

Mit der vorliegenden Novelle soll ua nicht nur die UVP-Änderungsrichtlinie (RL 2014/52/EU) umgesetzt, sondern auch ein „Standortanwalt“ mit Parteistellung im UVP-Verfahren eingeführt werden: Orientiert am Umweltanwalt ist der Standortanwalt ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land eingerichtet wird, um die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

Weitere Maßnahmen dienen der Beschleunigung und Steigerung der Effizienz der UVP-Verfahren, wie zB eine raschere Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens und eine Zuständigkeitsregelung für Feststellungsverfahren bei Vorhaben über Bundesländergrenzen hinweg (§ 39 Abs 4 UVP-G 2000: örtliche Zuständigkeit der Behörde jenes Landes, „in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet“; die Behörden und Organe des anderen Bundeslandes haben im Verfahren Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören).

Neu ist weiters eine regelmäßige Überprüfung der anerkannten Umweltorganisationen (Vorlage geeigneter Unterlagen alle drei Jahre ab Zulassung, aus denen hervorgeht, dass die Anerkennungskriterien nach wie vor erfüllt werden). Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, ist – neu gegenüber der RV – nun vorgesehen, dass die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation für bereits anhängige Verfahren aufrecht bleibt.

Gegenüber der RV neu ist als weiteres Kriterium für die Anerkennung von Umweltorganisationen eine Mindestanzahl von 100 Vereinsmitgliedern. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des § 19 Abs 6 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 erfüllen und die gemeinsam die erforderliche Mitgliederzahl für fünf anerkannte Umweltorganisationen erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen. Damit ist – so der Abänderungsantrag AA-45 BlgNR 26. GP – klargestellt, dass in Bezug auf den Nachweis der Erfüllung der neuen Kriterien für die Anerkennung von Umweltorganisationen die Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung gelten. Demnach obliegt der Behörde im Einzelfall die Entscheidung, welche Grundlagen sie zur Beurteilung des Vorliegens der „entsprechenden Anzahl“ heranzieht (etwa auch die Bescheinigung eines Notars oder Wirtschaftsprüfers).

Hinsichtlich der Umsetzung der UVP-ÄnderungsRL sind viele der Anforderungen der RL im UVP-G 2000 bereits explizit festgelegt (wie etwa ein konzentriertes Genehmigungsverfahren sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der UVP), andere Anforderungen sind geübte Verwaltungspraxis (wie zB die Berücksichtigung von Unfallrisiken). Es werden daher vorwiegend textliche Adaptierungen bzw Klarstellungen zur Herstellung der Konformität mit Unionsrecht vorgenommen.

Teilweise neu sind Prüfbereiche, die auf der UVP-ÄnderungsRL gründen, wie Aspekte des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme sowie von Risiken von Naturkatastrophen.

Ein weiteres Anliegen der UVP-ÄnderungsRL ist es, das sogenannte Screening-Verfahren (Einzelfallprüfung) transparenter zu gestalten und die von der Behörde anzuwendenden Kriterien zu aktualisieren. Die Unterlagen für die Einzelfallprüfung, die die Projektwerberin vorzulegen hat, werden konkret beschrieben, ebenso werden alle allfällig relevanten Entscheidungskriterien angegeben sowie die Inhalte der Entscheidung festgelegt. Die Projektwerberin hat in der UVE, soweit relevant, Angaben zu den Auswirkungen des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme (Bodenversiegelung) sowie den Katastrophenrisiken eines Projekts vorzulegen. Die Behörde berücksichtigt und bewertet diese Angaben in ihrer Entscheidung und legt gegebenenfalls angemessene Auflagen dazu fest.

Weitere Adaptierungen beruhen auf EuGH-Judikatur: Einführung von eigenen Tatbeständen betreffend Trassenaufhiebe zur Errichtung und Bewirtschaftung von energiewirtschaftlichen Freileitungsanlagen (EuGH C-329/17, Rechtsnews 25823; zu den neuen Tatbeständen vgl näher Rechtsnews 26285) und bergbauliche Abfallentsorgungsanlagen sowie Streichung der Ausnahme für Probe- und Erkundungsbohrungen (EuGH C-531/13, Rechtsnews 18936).

In Bezug auf Schwellenwerte werden bei einzelnen Vorhabenstypen des Anhangs 1 Anpassungen und Erleichterungen vorgenommen.

Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26421 vom 03.12.2018