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Änderung des WaffG - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

BGBl I 2018/97, ausgegeben am 22. 12. 2018

Zur nahezu unverändert übernommenen RV 379 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26371.

Die Novelle dient va der Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben (RL (EU) 2017/853 zur Änderung der RL 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen) sowie der Verwaltungsvereinfachung. Hauptsächliche Maßnahmen sind:

-Erweiterung des Anwendungsbereichs des WaffG 1996 um Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut bzw deaktiviert wurden
-Umfassende neue Kategorisierung (va in Bezug auf halbautomatische Schusswaffen, große Magazine und Schusswaffen mit glattem Lauf):
Die bisherigen Bezeichnungen der Kategorien werden durch die Umsetzung der RL (EU) 2017/853 grundsätzlich beibehalten. Änderungen ergeben sich etwa im Hinblick auf Schusswaffen der Kategorien C und D, die nunmehr zu einer Kategorie C zusammengefasst werden. Angesichts des hohen Risikos, dass Schusswaffen in anderen EU-Mitgliedstaaten unsachgemäß deaktiviert wurden und daher reaktiviert werden können, werden deaktivierte Schusswaffen der Kategorie C zugeordnet.
In Umsetzung der RL (EU) 2017/853 werden weiters bestimmte halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität den verbotenen Waffen der Kategorie A zugeordnet.
Die Auswirkungen für den Betroffenen durch Zuordnung einer Schusswaffe zu einer anderen Kategorie werden mit einem umfassenden Übergangsregime abgefedert, um den Eingriff in bestehende Berechtigungen möglichst gering zu halten.
Werden Schusswaffen umgebaut, ändert dies grds nichts an ihrer Zuordnung zu einer Kategorie, es sei denn, sie fallen durch ihren Umbau in eine höhere Kategorie.
-Angabe von Daten im Zuge der Überlassung von Schusswaffen:
Die Daten, die bereits derzeit durch die Anzeige der Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B aufgenommen werden, tragen maßgeblich zur Aktualisierung und Berichtigung der Zentralen Informationssammlung bei. Im Sinne einer besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen werden daher nun die Bestimmungen für die Überlassung von Schusswaffen der Kategorien A, B und C vereinheitlicht, damit ab der erstmaligen Überlassung einer Schusswaffe durch den Gewerbetreibenden in der Zentralen Informationssammlung nachvollziehbar ist, in wessen Besitz sich die Schusswaffe zu einem bestimmten Zeitpunkt befand.
-Anzahl der erlaubten Schusswaffen:
Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest. Zur Reduktion des Verwaltungsaufwands soll - entsprechend der bereits gängigen Verwaltungspraxis - die Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B stets mit zwei festgesetzt werden.
Wird nach der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen zusätzlich ein Waffenpass für eine Schusswaffe beantragt, ist das Erfordernis des Führens abzustellen. Im Hinblick darauf, dass sich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz aus der Summe der Berechtigungen aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt, besteht diesfalls eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zumindest drei Schusswaffen der Kategorie B.
Ist der Betreffende weiterhin verlässlich und hat er bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt, erscheint es dem Gesetzgeber als jedenfalls vereinbar mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der Gefahren durch den Gebrauch von Waffen, dem Betreffenden die Möglichkeit einzuräumen, nach Ablauf von 5 Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Für diese höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B einzurechnen, sondern auch Schusswaffen gem § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11 sowie gem § 18 WaffG.
Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern er dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht. Die bloße Erklärung, dass er mehr Schusswaffen haben möchte, reicht nicht aus.
-Meldeverpflichtung für Waffenhändler im Falle verdächtiger Transaktionen:
Unter verdächtigen Transaktionen sollen insb jene Geschäfte oder Bestellvorgänge fallen, die dem Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Art oder der hohen Bestellmenge sowie durch Barzahlung von hohen Rechnungssummen ungewöhnlich erscheinen. Auch die Verweigerung des Identitätsnachweises wird etwa den dringenden Verdacht erwecken, dass die zu erwerbende Munition im Zuge von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.
-Erhöhung der höchstzulässigen Anzahl von erlaubten Schusswaffen für Sportschützen auf bis zu zehn Schusswaffen der Kategorie B:
Für die höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B einzurechnen, sondern auch Schusswaffen gem § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11 sowie gem § 18 WaffG, die der Berechtigte besitzen darf. Wie bisher darf der Antragsteller keine Übertretungen des WaffG begangen haben.
In diesem Zusammenhang werden auch einheitliche Kriterien für die Qualifizierung eines Sportschützen festgelegt.
-Neuregelungen für Jäger:
Im Sinne eines höchstmöglichen Maßes an Gesundheitsschutz wird Jägern bei regelmäßiger Jagdausübung die Verwendung von Schalldämpfern gestattet.
Außerdem wird die Berechtigung auch zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B während der Ausübung der Jagd verankert.
-Verlässlichkeit:
Zwecks Verwaltungsvereinfachung des Verfahrens zur Überprüfung der Verlässlichkeit wird eine Wartefrist eingeführt: Innerhalb von sechs Monaten seit dem zuletzt erstellten negativen Gutachten einer waffenpsychologischen Begutachtungsstelle darf die Behörde keine Gutachten im Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit verwerten. Außerdem soll die behördliche Spruchpraxis künftig im Internet für sämtliche Betroffenen einsehbar sein.
Wurden der Behörde bereits drei negative Gutachten gemeldet, soll dem Betroffenen keine Waffenbesitzkarte oder kein Waffenpass ausgestellt werden, selbt wenn er der Behörde in der Folge ein positives Gutachten beibringt. Dieser Ausschluss wirkt zehn Jahre ab Erstellung des dritten negativen Gutachtens. Mit Ablauf dieser Frist steht es dem Betroffenen wieder frei, ein waffenpsychologisches Gutachten erstellen zu lassen und im Falle der positiven Absolvierung ein waffenrechtliches Dokument zu beantragen.
-Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbots durch Organe der öffentlichen Aufsicht:
Für Organe der öffentlichen Aufsicht wird die Möglichkeit geschaffen, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn jemand ohne Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden angetroffen wird, aber durch missbräuchliches Verwenden einer Waffe Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
-Erweiterung des Schusswaffenverbots für Drittstaatsangehörige ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf sämtliche Waffen
-Führen von Schusswaffen der Kategorie B durch Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache:
Vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit in einem besonders gefahrengeneigten Umfeld müssen Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen nachweisen.

Mitbeschlossen (neu gegenüber der RV) wurde zudem eine Verschärfung der Verlässlichkeitsprüfung gem Polizeilichem Staatsschutzgesetz. Anlass war der Fall eines Security-Mitarbeiters mit Verbindungen zu rechtsextremen Szenen im BVT-Untersuchungsausschuss.

In Kraft treten die Neuregelungen mit 1. 1. 2019 bzw 14. 12. 2019.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26558 vom 27.12.2018