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GewO 1994: § 74, § 77, § 77a, § 81, § 84a, § 84b, § 84c, § 84l, § 356
Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage sind zwar grds genehmigungspflichtig (§ 81 Abs 1 GewO 1994), § 81 Abs 2 GewO 1994 nennt dazu jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. So ist etwa nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage jedenfalls dann nicht gegeben (und es besteht auch keine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde), wenn das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.
Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 keine anderen sind als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft, sind nach der Rsp des VwGH unvorhersehbare Störfälle bei der Prüfung einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens einer Betriebsanlage durch deren Änderung iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nicht zu berücksichtigen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der vorliegenden Betriebsanlage um eine solche nach § 84b Z 2 GewO 1994 handelt („Betrieb der unteren Klasse“, in dem gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind). Ziel des Abschnitts 8a der GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen ist es gem § 84a Abs 1 GewO 1994, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen gem § 84a Abs 3 GewO 1994 zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen der GewO 1994 erfüllt sein; sie sind jedoch keine Genehmigungsvoraussetzung iSd §§ 77 und 77a GewO 1994 und begründen keine Parteistellung iSd § 356 GewO 1994. Die Verpflichtungen gem Abschnitt 8a liegen vielmehr in der Eigenverantwortung des Betriebsinhabers, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf. Kommt der Betriebsinhaber etwas der Verpflichtung gem § 84c GewO 1994 nicht nach, alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und Begrenzung deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu ergreifen, hat die Behörde die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes mit Bescheid gem § 84l Abs 4 GewO 1994 unter den in dieser Bestimmung näher ausgeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise zu untersagen.