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Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994: §§ 74 ff, § 81, § 345

Gegenstand eines Anzeigeverfahrens nach § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 ist nur die angezeigte Änderung einer genehmigten Betriebsanlage. Die Behörde hat (nur) dieses Anzeigeverfahren zu erledigen und nicht ein Genehmigungsverfahren durchzuführen (bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen: Erledigung durch negative Feststellung und Untersagung der Maßnahme gem § 345 Abs 6 iVm Abs 5 GewO 1994; bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen: Bescheid gem § 345 Abs 6 GewO 1994 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige). Dem Inhaber einer Betriebsanlage steht es somit grds frei, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd § 81 Abs 3 GewO 1994 den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Das Gesetz kennt an sich keine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen.

Das vorliegende Anzeigeverfahren wurde mit Anzeige iSd § 81 Abs 3 GewO 1994 betr die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eingeleitet (hier: Anzeige betr Erweiterung der Silokapazität einer Mühle). Nachfolgend wurde gem § 81 Abs 1 GewO 1994 die Genehmigung einer Änderung der Vermahlungskapazität der Mühle beantragt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Betriebsanlage ist das VwG nicht verpflichtet, im Anzeigeverfahren betr Silokapazität darauf einzugehen, dass während des Beschwerdeverfahrens eine Änderung der Vermahlungskapazität genehmigt wurde (wodurch diese zur IPPV-Anlage wird), zumal die angezeigte Änderung der Silokapazität nicht zwingend mit der genehmigten Änderung der Vermahlungskapazität der Betriebsanlage verbunden ist.

VwGH 24. 5. 2022, Ro 2022/04/0011 bis 0014

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32725 vom 29.06.2022