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Änderung von BWG und InvFG 2011 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

BGBl I 2018/36, ausgegeben am 14. 6. 2018

Zur geringfügig geänderten RV 106 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 25302.

Umsetzung von Leitlinien der EBA und der ESMA

Die Europäischen Aufsichtsbehörden EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) haben am 26. 9. 2017 die folgenden Leitlinien veröffentlicht:

-Joint ESMA and EBA Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders under Directive 2013/36/EU and Directive 2014/65/EU (EBA/GL/2017/12/ESMA71-99-598) vom 26. 9. 2017; die deutsche Fassung dieser Leitlinien wurde am 21. 3. 2018 unter dem Titel „Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen“ veröffentlicht.
-EBA Guidelines on internal governance under Directive 2013/36/EU (EBA/GL/2017/11) vom 26. 9. 2017; die deutsche Fassung dieser Leitlinien wurde am 15. 3. 2018 unter dem Titel „Leitlinien zur internen Governance“ veröffentlicht.

Zweck der vorliegenden Novelle ist es, den Umfang der künftig in Österreich anzuwendenden Vorgaben dieser Leitlinien zu konkretisieren, um Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Kreditinstitute zu gewährleisten.

Hauptgesichtspunkte der Novelle

In diesem Zusammenhang werden folgende neue organisatorische Anforderungen für Kreditinstitute festgelegt:

-Die Definition der „formalen Unabhängigkeit“ für Aufsichtsratsmitglieder wird in das BWG übernommen. Dazu werden dem § 28a BWG neue Abs 5a bis 5c angefügt und darin ua normiert, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats von Kreditinstituten so lange als formal unabhängig gelten, als keines der Kriterien des § 28a Abs 5b BWG erfüllt ist (zB Tätigkeit als Geschäftsleiter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts der Gruppe in den letzten 5 Jahren oder als Mitglied des höheren Managements oder als Bankprüfer in den letzten 3 Jahren; beherrschender Anteilseigner bzw Angestellter oder Vertreter der Interessen des beherrschenden Anteilseigners; wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung mit dem betreffenden Kreditinstitut etc).
Gegenüber der RV wurde dazu in einem neuen § 28a Abs 5c BWG noch vorgesehen, dass das bloße Zutreffen eines dieser Kriterien auf ein Mitglied des Aufsichtsrats noch nicht bedeutet, dass dieses automatisch als nicht unabhängig betrachtet werden muss. Vielmehr kann das Kreditinstitut der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen, dass das Aufsichtsratsmitglied dennoch nach wie vor als unabhängig angesehen werden kann. Diese Möglichkeit besteht nicht für das erste unabhängige Mitglied des Aufsichtsrates; dieses muss alle Kriterien der Unabhängigkeit erfüllen. Dem AB 136 ist dazu zu entnehmen, dass die Möglichkeit zur individuellen Befreiung vom formellen Unabhängigkeitserfordernis auf der Ausnahme in RZ 92 der Leitlinien EBA/GL/2017/12/ESMA71-99-598 basiert und ermöglichen soll, dass gerechtfertigte und begründete Ausnahmen bei Bewertung der Unabhängigkeit von Mitglieder des Aufsichtsorgans zugelassen werden. Durch die Einschränkung, dass zumindest ein Mitglied des Aufsichtsrates alle Kriterien erfüllen muss, wird einer möglichen überbordenden Anwendung des Freibeweises jedenfalls Einhalt geboten.
-Im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird – abhängig von der Größe des Kreditinstituts – eine bestimmte Mindestanzahl an formal unabhängigen Mitgliedern des Aufsichtsrats festgelegt.
-Hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses von Kreditinstituten wird legistisch verdeutlicht, dass die bereits bisher bestehenden Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder auch in Zukunft zur Bewertung der Unabhängigkeit herangezogen werden.
-Betreffend die Zusammensetzung des Risikoausschusses bei systemrelevanten Kreditinstituten wird die Vorgabe eingeführt, dass die Mehrheit der Mitglieder sowie der Vorsitzende dieses Ausschusses formal unabhängig sein müssen.
-Ebenso neu ist die ausdrückliche Verpflichtung zur Einführung von Compliance-Prozessen in Kreditinstituten sowie – jedoch nur bei Kreditinstituten „von erheblicher Bedeutung“ – die verpflichtende Einrichtung einer „Compliance-Funktion“ mitsamt einem dafür geeigneten Leiter.
-Schließlich gibt es bei Kreditinstituten „von erheblicher Bedeutung“ künftig für die Leiter der Compliance-Funktionen, der Internen Revision, des Risikomanagements sowie für den Geldwäsche-Beauftragten ausdrückliche Vorgaben betreffend die fachliche Eignung bzw persönliche Qualifikation sowie in diesem Zusammenhang aufsichtsbehördliche Überprüfungen des Vorliegens dieser Vorgaben.

Demgegenüber werden Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit des Vorsitzenden und der Mehrheit der Mitglieder des Nominierungsausschusses, die sich ebenfalls in den oben genannten Leitlinien befinden, ausdrücklich nicht in den österreichischen Rechtsbestand übernommen und bleiben somit unanwendbar, weil es dadurch zu – zumindest potenziellen – Konflikten mit dem österreichischen Gesellschaftsrecht kommen würde, insb betreffend die Mitwirkungsrechte der Eigentümer.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit 1. 9. 2018 bzw 1. 1. 2019 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25558 vom 15.06.2018