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Hauptgesichtspunkte der Novelle:
- | Da die Rsp der Verwaltungsgerichte uneinheitlich ist und eine Rsp des VwGH zu dieser Rechtsfrage fehlt, wird ausdrücklich klargestellt, dass sich der Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach funktionellen Kriterien richtet. |
- | Va dann, wenn eine erstinstanzliche Behörde die Beschwerde dem Gericht zweiter Instanz vorlegt, bekommt künftig die Partei eine schriftliche Verständigung darüber. Klargestellt wird in diesem Zusammenhang aber auch, dass es dem Antragsteller nicht zur Last fällt, wenn ihm die Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das VwG nicht zugestellt wurde und er seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde gestellt hat. |
- | Die Entscheidungspflicht des VwG wird nunmehr nicht „mit der Vorlage der Beschwerde", sondern „mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde" ausgelöst. Damit wird der Rsp des VwGH Rechnung getragen, in der bereits bisher auf das tatsächliche Einlangen der Beschwerde beim VwG abgestellt wurde (vgl etwa VwGH 4. 10. 2016, Fr 2016/11/0014, mwN). |
- | Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den VwGH gerichtet sind, sind beim VwGH einzubringen. Sonstige Schriftsätze in diesem Verfahren sowie auch der Fristsetzungsantrag selbst sind weiterhin beim säumigen VwG einzubringen. |
- | Das VwGG erhält mit der Novelle nun auch ein Inhaltsverzeichnis. |
BGBl I 2021/109, ausgegeben am 30. 6. 2021
Normtitel:
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Inkrafttreten: ua 1. 7. 2021