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7. ZPMRK: Art 4
Während nach § 102 Abs 1 KFG der Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich – soweit zumutbar – davon überzeugt hat, dass es den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, legt § 103 Abs 1 KFG dem Zulassungsbesitzer davon unterschiedliche Verhaltenspflichten auf: Gem § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften des KFG samt Verordnungen entspricht. Da ein Fahrzeug nicht den Vorschriften des KFG entsprechen kann, wenn an ihm eine gem § 33 Abs 1 KFG anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, ist naturgemäß auch der Tatbestand des § 103 Abs 1 Z 1 KFG erfüllt.
Die Verhaltenspflichten des Zulassungsbesitzers gem § 33 Abs 1 KFG (unverzügliche Anzeige von anzeigepflichtigen Änderungen an einem zugelassenen Fahrzeug einer bestimmten Type) bestehen unabhängig davon, ob und wer das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Das hier dem Revisionswerber als Zulassungsbesitzer angelastete Fehlverhalten unterscheidet sich daher nach Inhalt und Zielsetzung wesentlich von der Überprüfungspflicht des Fahrzeuglenkers vor Inbetriebnahme eines Fahrzeugs (§ 102 Abs 1 KFG). Die beiden Normen stehen zueinander nicht im Verhältnis von Spezialität oder Subsidiarität, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - der Zulassungsbesitzer selbst das Fahrzeug als Lenker in Betrieb nimmt. Auch wird der Unwert des Verstoßes gegen § 103 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 KFG nicht dadurch konsumiert, dass er bereits zuvor als Lenker wegen Verstoßes gegen § 102 Abs 1 KFG bestraft wurde.
Das VwG ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Revisionswerber habe jeweils mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, sodass die dafür vorgesehenen Strafen gem § 22 VStG zu kumulieren seien.