News

Änderungen im Verwaltungsverfahren - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

BGBl I 2017/24, ausgegeben am 17. 1. 2017

Hauptgesichtspunkte der Novelle:

Verfahrenshilfe

§ 40 VwGVG wurde vom VfGH mit 31. 12. 2016 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, nach Ansicht des VfGH nicht gänzlich ausgeschlossen werden darf (VfGH 25. 6. 2015, G 7/2015 = LN Rechtsnews 19919 vom 22. 7. 2015).

Die Aufhebung des § 40 VwGVG wird nun zum Anlass genommen, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der Judikatur des EGMR Rechnung trägt. Im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG wird daher ein neuer § 8a VwGVG aufgenommen, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren regelt.

Im Verwaltungsstrafverfahren kann - wie bisher - ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im 3. Hauptstück 2. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen § 40 VwGVG).

Verwaltungsgerichte

Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind weiters va folgende Änderungen vorgesehen:

-Die mündliche Verhandlung kann auch entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs 2 Z 3 VwGVG). Der neue § 24 Abs  2 Z 3 VwGVG hat nicht zur Folge, dass in einer Rechtssache, die zur Zuständigkeit eines Rechtspflegers gehört, eine öffentliche mündliche Verhandlung überhaupt nicht stattfindet; eine solche ist unter den Bedingungen des § 24 VwGVG nämlich durchzuführen, nachdem gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Rechtspflegers Vorstellung gemäß § 54 Abs 1 VwGVG beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben wurde.
-Eine Videokonferenz ist möglich (§ 25 Abs 6a VwGVG - legistische Korrektur gegenüber RV § 25 Abs 7 VwGVG).
-Im Fall einer mündlichen Verkündung ist die Niederschrift allen Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen, die zur Erhebung einer Revision beim VwGH oder einer Beschwerde beim VfGH legitimiert sind (§ 29 Abs 2a VwGVG). Der Niederschrift ist eine Belehrung über das Recht anzuschließen, binnen zwei Wochen eine Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen, sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH und der Beschwerde beim VfGH ist.
Verzichten die Parteien auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH oder beantragt nicht mindestens einer der hierzu Berechtigten eine Ausfertigung des Erkenntnisses, kann das Erkenntnis nach dem neuen § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.
-In Zukunft sind Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (Verhaltensbeschwerden) - und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für solche - gem § 53 VwGVG iVm § 20 VwGVG unmittelbar beim VwG einzubringen. (§§ 13 Abs 3 und 34 Abs 1 VwGVG)
-In § 50 Abs 2 VwGVG wird klargestellt, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das VwG gemäß § 45 Abs 1 VStG - entgegen der Judikatur des VwGH (VwGH 30. 9. 2014, Ra 2014/02/0045, LN Rechtsnews 18462 vom 21. 11. 2014) - in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat.

VwGH

Den VwGH betreffen va folgende Änderungen:

-Anders als für die ordentliche Gerichtsbarkeit enthält das VwGG keine Vorschriften betreffend die Sicherheit im Amtsgebäude des VwGH oder die Erlassung einer Hausordnung. Angesichts der aktuellen Sicherheitssituation wird diese Lücke geschlossen (Verweis auf die einschlägigen Regelungen im GOG). Die im GOG normierten Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw der Dienststellenleitungen stehen für den VwGH dessen Präsidenten zu (insb der Abschluss von Verträgen mit Sicherheitsunternehmen), ohne dass dies der Genehmigung des zuständigen BM (des Bundeskanzlers) bedarf. Die Hausordnung ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen, wodurch ausreichende Publizität gewährleistet ist. (§ 9a VwGG)
-Die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses wird auf alle Fälle ausgedehnt, in denen der VwGH durch Dreiersenat zu entscheiden hat. Ferner wird klargestellt, dass Umlaufbeschlüsse auch in den Strafsenaten zulässig sind, die ebenfalls nur aus drei Richtern bestehen. (§ 15 Abs 4 VwGG)
-Der VwGH kann Daten auch dann im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln, wenn der Einschreiter nicht selbst zuvor Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht hat. (§ 72 Abs 1 zweiter Satz VwGG)

Wichtige Änderungen gegenüber der RV

Von den Änderungen gegenüber der RV sind hervorzuheben:

-Die in der RV vorgeschlagene Änderung der RAO (Zuständigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter) konnte entfallen, weil die betreffenden Bestimmungen Bestandteil einer anderen Novelle sind (vgl Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 - BRÄG 2016, BGBl I 2017/10, LN Rechtsnews 22933 vom 13. 1. 2017).
-Sicherheit in Amtsgebäuden:
Auch beim BVwG sollen die Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle gemäß § 4 GOG zur Anwendung gelangen.
Eine Regelung betreffend die Sicherheit im Amtsgebäude wird nun auch im VfGG getroffen. Anders als im VwGG muss hier jedoch nicht explizit angeordnet werden, dass die Befugnisse des Gerichtspräsidenten bzw der Dienststellenleitung lt GOG im VfGH allein dessen Präsidenten zukommen und dass der Abschluss von Verträgen mit Sicherheitsunternehmen keiner Genehmigung des zuständigen Bundesministers (des Bundeskanzlers) bedarf, weil der VfGH-Präsident dafür schon bisher keine Genehmigung des Bundeskanzlers benötigte (§ 3a VfGG).

Die Änderungen treten insb mit 1. 1. 2017 in Kraft, also rechtzeitig mit der Aufhebung des § 40 VwGVG durch den VfGH.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22968 vom 18.01.2017