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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Rechtsnachfolger, die gem § 142 ABGB in Abstammungsangelegenheiten eines Verstorbenen aktiv und passiv legitimiert sind, sind nur die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (bzw vor Einantwortung die Verlassenschaft). Ob auch Erben von Erben aktiv legitimiert sein können, bleibt offen.
Da die Erben ihre Rechtsposition vom Verstorbenen ableiten, setzt ihre Aktivlegitimation in Abstammungsangelegenheiten voraus, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nach der damals geltenden Rechtslage zu dem Begehren aktiv legitimiert gewesen wäre.
Sachverhalt
Die 1935 geborene Erblasserin verstarb 2017 ohne letztwillige Verfügung. Sie hinterließ weder einen Ehegatten noch Nachkommen. Ihr leiblicher Vater war bisher nicht bekannt; insb wurde er vor ihrem Tod weder durch Anerkenntnis noch im Rahmen eines Abstammungsverfahrens festgestellt.
Im vorliegenden Abstammungsverfahren beantragten die Erben eines 1973 verstorbenen Mannes gegenüber der Verlassenschaft die Feststellung, dass dieser Mann der leibliche Vater der Erblasserin ist. Sie wollen in der Folge ein gesetzliches Erbrecht geltend machen.
Entscheidung
Der OGH bestätigte die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt des Todes des Mannes im Jahr 1973 galt (§ 164c ABGB idF BGBl 1970/342), wäre dieser Mann ausschließlich dann aktiv legitimiert gewesen, seine Vaterschaft festzustellen zu lassen, wenn sein zuvor abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis für unwirksam erklärt worden wäre. Da dieser Fall hier nicht vorliege, sei ihm im Todeszeitpunkt kein Recht auf Feststellung der Vaterschaft zugestanden, das in der Folge auf seine Erben übergehen hätte können. Daher fehle auch den Erben die Aktivlegitimation.