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Alarmanlage: Kostenersatzpflicht bei Fehlalarm

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

SPG § 92a

Wird ohne dass eine Gefahr bestanden hat, durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, so hat derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, gem § 92a Abs 1 SPG - unabhängig vom Umfang der tatsächlich durch das Einschreiten verursachten Kosten - einen Pauschalbetrag (vgl § 4 Abs 1 SGV) zu leisten. Das SPG sieht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenersatz kein verwaltungsbehördliches Mäßigungs- oder Verzichtsrecht vor.

Ein „Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ liegt bereits dann vor, wenn sie ihren sonstigen Exekutivdienst unterbrechen und sich zum Einsatzort in Bewegung setzen, um dort zur Erfüllung spezifisch auf den Fehlalarm bezogener sicherheitspolizeilicher Aufgaben (Gefahrenabwehr, erste allgemeine Hilfeleistungspflicht) überzugehen. Bereits die Kontrolle eines Objekts, dessen Alarmanlage ohne Bestehen einer Gefahr ausgelöst hat, bedeutet einen durch einen Fehlalarm verursachten Mehraufwand der Sicherheitsverwaltung unabhängig sowohl von der von den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgelegten Wegstrecke zum Einsatzort, als auch der Art und Weise, wie diese Wegstrecke zurückgelegt wurde.

Wurde im vorliegenden Fall in einer Trafik ein Fehlalarm ausgelöst, hat deren Eigentümer den Pauschalbetrag daher auch dann zu leisten, wenn sich die Beamten, die die Trafik infolge des Alarms kontrollierten, bereits vor der Alarmauslösung aufgrund eines Verkehrsunfalls vor der Trafik befunden haben.

VwGH 25. 4. 2017, Ra 2016/01/0266

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23746 vom 21.06.2017