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Die Blutuntersuchung ist subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist (hier fünf Rippenbrüche und doppelter Beckenbruch).
Eine Blutabnahme ist nicht als verweigert anzusehen, wenn – wie hier – unmittelbar davor in einem öffentlichem Krankenhaus eine Blutabnahme zu medizinischen Zwecken erfolgt ist und der Lenker zustimmt, diese im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verwerten zu lassen. Der StVO ist nicht zu entnehmen, dass Straßenaufsichtsorgane oder andere Organe der LPD bei der Blutabnahme anwesend sein müssen. Eine Vertauschung des abgenommenen Blutes, weshalb im Revisionsfall eine erneute Blutabnahme hätte erfolgen müssen, wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch festgestellt.
VwGH 21. 12. 2020, Ro 2020/02/0011