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Alte Donau – Anwendbarkeit des SchiffG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

SchFG: § 1

WRG 1959: § 3

Das SchFG gilt für öffentliche fließende Gewässer, für die in Anlage 1 angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer sowie für sonstige schiffbare Privatgewässer (die diesbezüglichen Einschränkungden des § 1 Abs 2 SchFG sind im Revisionsfall nicht relevant). Keine Anwendung findet das SchFG somit auf stehende öffentliche Gewässer, soweit diese nicht in der Anlage 1 zum SchFG angeführt sind.

Die Alte Donau wurde im Zuge der Donauregulierung vollständig vom Hauptstrom der Donau getrennt; sie fließt nicht mehr und wird vom Grundwasser gespeist. Bei der Alten Donau handelt es sich somit um ein (eigenständiges) stehendes Gewässer. Strittig ist im vorliegenden Fall va, ob sie durch ihre Abtrennung vom Hauptstrom ihre Eigenschaft als öffentliches Gewässer verloren hat; auch ihre Qualifikation als See ist strittig, weil es sich bei Seen definitionsgemäß um natürliche Gewässer handelt und die Alte Donau im Zuge der Donauregulierung geschaffen wurde. Dazu stellt der VwGH klar, dass ein vollständig abgetrennter Altarm der Donau schon unter dem Regime des Reichwassergesetzes 1869 kein öffentliches Gewässer mehr dargestellt hat. Der Qualifikation der Alten Donau als See steht weiters nicht entgegen, dass sie im Zuge der Donauregulierung vom Hauptstrom abgetrennt wurde. Als „künstlich geschaffene“ Gewässer sind ausschließlich anthropogen geschaffene Gewässer anzusehen, und nicht auch Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden sind (vgl – wenn auch in anderem Regelungszusammenhang - die ErläutRV 121 BlgNR 22. GP 8). Im Hinblick darauf, dass die Alte Donau durch Umgestaltung eines Gewässers geschaffen wurde, das bereits an dieser Stelle bestand - nämlich eines Arms der Donau –, kann sie als See iSd § 3 Abs 1 lit d WRG 1959 und damit als Privatgewässer angesehen werden, auf das das SchiffG grds zur Anwendung kommt.

VwGH 24. 5. 2022, Ro 2021/03/0009

Hinweis:

In der Zwischenzeit wurde die Alte Donau mit BGBl I 2021/230 in Punkt 9 der Anlage 1 zum SchFG aufgenommen, womit nach den Mat eine „Klarstellung der Anwendung des Schifffahrtsgesetzes auf die Alte Donau“ erfolgen sollte (ErläutRV 1161 BlgNR 27. GP, S15).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32691 vom 21.06.2022