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Alternativer Investmentsfonds – Verwahrstelle

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AIFMG: § 19, § 60

Delegierte VO (EU) 231/2013: Erwägungsgrund Nr 94

Gemäß dem Erwägungsgrund Nr 94 der Delegierten VO (EU) 231/2013 [zur Ergänzung der RL 2011/61/EU im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung] enthält die RL 2011/61/EU ausführliche Anforderungen für die Verwahrstelle eines AIF (Alternativen Investmentsfonds), um einen hohen Anlegerschutzstandard sicherzustellen. Die jeweiligen konkreten Rechte und Pflichten der Verwahrstellen, des AIFM (Alternativer Investmentfonds Manager) und gegebenenfalls des AIF und Dritter sollten daher eindeutig festgelegt werden. Der schriftliche Vertrag soll alle Einzelheiten regeln, die für die angemessene Verwahrung sämtlicher Vermögenswerte des AIF durch die Verwahrstelle oder einen Dritten, auf den Verwahraufgaben gem der RL 2011/61/EU übertragen werden, und für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die Verwahrstelle notwendig sind. Angesichts dieser klaren unionsrechtlichen Regelung zum Schriftlichkeitsgebot zwischen Verwahrstelle und einem Dritten, dem Verwahraufgaben übertragen werden, kann sich daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen.

VwGH 12. 3. 2020, Ra 2019/02/0233

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0234

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29192 vom 05.06.2020