News

Amtliche Verlautbarungen auf EVI – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Mit dem vorliegenden „BG über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ (WZEVI-Gesetz) werden va Finanzierung und Aufgaben der Wiener Zeitung geregelt; dazu gehören neben der Herausgabe der Wiener Zeitung (primär als Online-Medium) und Betrieb des „Media Hub Austria“ (va zur Vermittlung von Medienkompetenz) und der „Content-Agentur Austria“ (ua zur verständlichen Aufbereitung von Informationen im öffentlichen Interesse) insb Einrichtung und Betrieb der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI).

EVI dient zunächst der Verlautbarung von Kundmachungen, Bekanntmachungen von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen und sonstige Informationen, die normativen und/oder informativen Charakter haben (ausg Bekanntmachungen und Bekanntgaben gem dem BVergG 2018, dem BVergGKonz 2018 und dem BVergGVS 2012; vgl § 5 WZEVI-Gesetz). Bundesgesetzlich angeordnete Verlautbarungen in der WrZ oder im Amtsblatt zur WrZ haben nun anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen; soweit nicht die Verlautbarung im BGBl vorgesehen ist, sollen alle bundesgesetzlich angeordneten Verlautbarungen (zB auf der Website eines BM) zusätzlich auch auf EVI erfolgen oder auf EVI zugänglich gemacht werden (§ 6 WZEVI-Gesetz). Auch Verlautbarungen von Bundesdienststellen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, sollen gem § 7 WZEVI-Gesetz jedenfalls auch auf EVI zugänglich gemacht werden; den Ländern und Gemeinden steht dies frei. Bundesgesetzlich eingerichtete digitale Register und Dateien sind ebenfalls auf EVI zu integrieren bzw zugänglich zu machen, soweit sie der Allgemeinheit öffentlich zugängig sind (§ 2 Abs1 Z 7 WZEVI-Gesetz).

Mit dem Inkrafttreten des WZEVI-Gesetz mit 1. 7. 2023 treten das Verlautbarungsgesetz 1985, das Staatsdruckereigesetz 1996 und die Verordnung über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, BGBl II 2002/124, außer Kraft. Bisher in Bundesgesetzen angeordnete Verlautbarungen in der WrZ oder im Amtsblatt zur WrZ haben ab 1. 7. 2023 auf EVI zu erfolgen, die sonstigen Verlautbarungen spätestens ab 1. 1. 2025.

BGBl I 2023/46, ausgegeben am 19. 5. 2023

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34051 vom 22.05.2023