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Mitglieder eines Gemeinderats können Subjekte von Missbrauch der Amtsgewalt sein. Sie sind von der Beamtendefinition des § 74 Abs 1 Z 4 StGB erfasst, weil sie im Namen einer Gemeinde als deren Organ - nämlich gemeinsam mit anderen als Mitglied des Kollegialorgans Gemeinderat - Rechtshandlungen vornehmen. Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungs-(Verwaltungs-)Funktion zu. Literaturmeinungen, die die Beamteneigenschaft von Mitgliedern des Gemeinderats zufolge dessen Eigenschaft als allgemeiner Vertretungskörper verneinen, wurde nicht zuletzt durch das KorruptionsstrafrechtsänderungsG 2009 (BGBl I 2009/98, LN Rechtsnews 7653 vom 19. 8. 2009) die argumentative Basis entzogen; mit diesem wurde nämlich der bis dahin bestehende Gegensatz zwischen Beamten und Amtsträgern beseitigt.
Der Beschluss eines (Teil-)Bebauungsplans (also einer Verordnung) durch Mitglieder des Gemeinderats kann daher den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen.
OGH 14. 12. 2015, 17 Os 21/15i
Hinweis:
Zum Amtsmissbrauch durch eine Baubewilligung entgegen dem Flächenwidmungsplan siehe auch OGH 14. 9. 2015, 17 Os 11/15v, LN Rechtsnews 20552 vom 10. 11. 2015