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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
KMG: § 11
Im vorliegenden Fall hat ein Schweizer Notar – unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Notar – „Prüfberichte“ über die Goldbestände einer Veranlagungsgesellschaft erstellt, die Investments in Edelmetalle (ua Gold) anbietet; die beabsichtigte Verwendung seiner Prüfberichte durch die „Veranlagungsgesellschaft“ – in Ergänzung der sonstigen Produktinformationen – (auch) zur Anwerbung von Neukunden war ihm bekannt. Die Prüfberichte sind als irreführend zu qualifizieren, weil darin – durch Fettdruck hervorgehoben – „festgestellt“ wird, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der Veranlagungsgesellschaft mit deren Soll-Bestand übereinstimmt, obwohl der Notar keine tatsächliche (physische) Kontrolle des Ist-Bestands vorgenommen hatte und es sich bei dem so bezeichneten „Ist-Bestand“ in Wahrheit doch nur um einen Soll-Bestand handelte, der sich aus Lagerdepotauszügen ergab. Bestätigt der Notar die Übereinstimmung des Soll- mit dem Ist-Bestand, ohne letzteren tatsächlich (physisch) überprüft zu haben, begründet dies eine grobe Sorgfaltswidrigkeit, zumal er sich der Irreführungseignung seiner Prüfberichte bewusst war. Der Notar haftet daher Anlegern, die im Vertrauen darauf Veranlagungen vornahmen, für den dadurch erlittenen Schaden.
Ausgangsfall
Über Vermittlung eines Vertriebspartners der Veranlagungsgesellschaft schloss der Kl mit dieser Verträge über den Ankauf und die Verwahrung von Gold ab. Ohne die Zusicherungen der jährlichen Überprüfung durch den Notar hätte er die monatlichen Einzahlungen nicht getätigt. Wären ihm die Prüfberichte des Notars als unrichtig bekannt gewesen, hätte er sein Vertrauen in die Veranlagung verloren und den Vertrag gekündigt.
Gestützt auf die irreführenden (unrichtigen) Prüfberichte des bekl Notars, begehrt der Kl von ihm den Ersatz seines durch die Veranlagung entstandenen Schadens.
Unter Anwendung österreichischen Rechts wurde der Klage in allen drei Instanzen stattgegeben. Dass es dem Kl im vorliegenden Fall nicht als Mitverschulden anzulasten sei, dass er sich die Prüfberichte nicht selbst durchlas, sondern sich auf die Wiedergabe ihres Inhalts durch den Vermögensberater verließ, begründet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Zwischen allgemeiner zivilrechtlicher Prospekthaftung und objektiv-rechtlicher Haftung als Sachverständiger musste im vorliegenden Fall nicht unterschieden werden, weil beide Haftungsgrundlagen va darauf beruhen, dass derjenige, dessen Äußerungen – wie hier die Prüfberichte – erkennbar die Grundlage für die Vermögensdisposition eines Dritter bilden, für eine dadurch geschaffene Vertrauenslage einzustehen hat.