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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten mit einer Kombination von Fremdwährungskrediten und Tilgungsträgern ist nach stRsp des OGH für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist in diesen Fällen also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells (vgl jüngst etwa 8 Ob 46/18z, Rechtsnews 25678, betr die bekl P und das selbe Finanzprodukt).
Hier musste der Kl entgegen der ursprünglichen Zusage, wonach keine „Eigenleistungen“ zu erbringen seien, bis Ende 2010 bereits Eigenleistungen von mehr als 10.000 € erbringen. Er wusste daher spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die monatlichen Ausschüttungen aus der Rentenversicherung zur Bedienung der laufenden Fremdwährungskreditzinsen und zur laufenden Dotierung des Tilgungsträgers nicht ausreichen. Der Kl wurde auch bereits im April 2009 darauf hingewiesen, dass eine (prognostizierte) „Deckungslücke“ von rund 56.000 € bestehe. Im Dezember 2010 wurde er über eine zu erwartende „Tilgungslücke“ iHv rund 102.000 € informiert. Auch die monatliche Rente aus der Rentenversicherung wurde zwischen 2003 und Ende 2010 von ursprünglich 1.300 € auf 900 € reduziert. Vor Ende 2010 wurde der Kl außerdem über Kursverluste (aus dem Tilgungsträger) von zunächst etwa 32.000 € und schließlich von rund 48.000 € informiert.
Dass das BerufungsG aufgrund dieser Feststellungen davon ausging, dass dem Kl spätestens Ende 2010 die Risikoträchtigkeit des fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodells bekannt war und die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann, begründet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die rechtliche Beurteilung des BerufungsG hält sich vielmehr im Rahmen der Rsp zur Verjährung beim betreffenden Finanzprodukt.
Dass das Gesamtmodell für den Kl zur Pensionsvorsorge untauglich gewesen sei, stellt nur einen Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells dar (vgl 8 Ob 46/18z). Mit – hier spätestens Ende 2010 erlangter – Kenntnis des Kl von dieser allgemeinen Risikoträchtigkeit begann daher auch die Verjährungsfrist hinsichtlich des Vorwurfs zu laufen, das Investmentmodell sei als Pensionsvorsorge untauglich.