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Anrechnung der Familienbeihilfe auf Kindesunterhalt – Kinderfreibetrag

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 231

Die durch den Kinderfreibetrag eintretende Steuerersparnis vermindert wie der Unterhaltsabsetzbetrag das Ausmaß, in dem die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Unterhalt angerechnet werden können. Zumindest seit der Erhöhung des Kinderfreibetrags im Rahmen der Steuerreform 2015 ist dieser Effekt bei der Unterhaltsbemessung nicht mehr vernachlässigbar.

OGH 17. 1. 2018, 6 Ob 240/17p

Anmerkung:

Anders als der Unterhaltsabsetzbetrag wird der Kinderfreibetrag nicht von der Einkommensteuer, sondern von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen und wirkt sich daher nur im Ausmaß des Grenzsteuersatzes steuermindernd aus. Abhängig vom Grenzsteuersatz beträgt die Steuerersparnis zwischen 6 und 14 € pro Monat. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass diese Steuerersparnis das Ausmaß vermindert, in dem der Unterhaltspflichtige die Kürzung des Unterhalts durch Anrechnung der Transferleistungen verlangen kann.

Der OGH hat sich damit der Auffassung angeschlossen, dass es in einem System der mittelbaren Steuerentlastung von Unterhaltsleistungen durch Anrechnung der Transferleistungen auf den Unterhalt nur folgerichtig ist, dass zusätzliche Absetz- oder Freibeträge durch geringere Anrechnung der Transferleistungen mittelbar dem Kind zugutekommen und für den Unterhaltsschuldner ein Nullsummenspiel darstellen, wenn dieser die Anrechnung in Anspruch genommen hat (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 145; Kolmasch in Zak 2015/645, 368). Die Gegenauffassung von Tews (in EF-Z 2015, 169; dazu Zak 2015/471, 260) wurde abgelehnt.

Eine willkommene Klarstellung zum geplanten „Familienbonus Plus“, der ab 2019 an die Stelle des Kinderfreibetrags treten soll (24/ME 26. GP). Zusätzlich zum Unterhaltsabsetzbetrag führt der Familienbonus bei einem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu einer weiteren Steuerentlastung von bis zu 62,50 € bzw – ab dem 18. Geburtstag des Kindes – 20,84 € pro Monat. Die Einkommensgrenze, ab der eine Anrechnung der Transferleistungen zur weiteren Steuerentlastung erforderlich ist, wird dadurch deutlich angehoben. Dies ist sehr zu begrüßen, verlagert es doch die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast vermehrt dorthin, wo sie hingehört: in das Steuer-, nicht das Unterhaltsrecht.

Wolfgang Kolmasch

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25224 vom 05.04.2018