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Anspruch von Wohnungseigentümer auf Meldeauskunft?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

MeldeG § 20

WEG 2002: § 2

Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie gem § 20 Abs 1 MeldeG dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. Der Antragsteller um Meldeauskunft hat im Falle einer Auskunftssperre der Meldebehörde nachzuweisen, dass er mit der Auskunft "eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann" (Z 2). Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur benützen, um ihm durch das MeldeG auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.

Vom Begriff des "Hauseigentümers" nach § 20 Abs 1 MeldeG wird auch der Wohnungseigentümer iSd § 2 Abs 5 WEG 2002 erfasst; auch diesem steht das Recht auf Meldeauskunft nach § 20 MeldeG betreffend die in seinem Wohnungseigentum (§ 2 Abs 1 WEG) stehende Wohnung zu.

VwGH 17. 3. 2015, Ra 2014/01/0116

Entscheidung

Der VwGH lehnte die im AB 329 BlgNR GP XVIII, 2 zu § 20 Abs. 1 MeldeG (in der Stammfassung BGBl Nr 1992/9) vertretene Meinung ab, dass Wohnungseigentümer von der Meldeauskunft ausgeschlossen werden. Dies begründete der VwGH ua folgendermaßen: „Die nach dieser Lesart des Ausschussberichtes erzielte Ungleichbehandlung zwischen Allein- und (schlichten) Miteigentümern einer Liegenschaft, auf der sich ein Haus befindet, und Wohnungseigentümern ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ... mit den Argumenten der Ausschussfeststellung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sprechen ausgehend von dem aus der Regelung selbst als auch aus der Regierungsvorlage zu dieser Regelung entnehmbaren Ziel des § 20 Abs. 1 MeldeG - wie vom Revisionswerber vorgebracht - verfassungsrechtliche Überlegungen dafür, dieser Regelung im Lichte des Gleichheitssatzes keine unsachliche Ungleichbehandlung der oben angeführten Konstellationen zu unterstellen. Eine solche Auslegung entspricht dem Gebot verfassungskonformer Auslegung (vgl hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 5. Oktober 2006, VfSlg. 17.960, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zlen. 2004/03/0189 bis 0192, mwN). Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass eine verfassungskonforme Auslegung immer dann geboten ist, wenn eine andere Interpretation zur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen würde. Ist eine verfassungskonforme Interpretation möglich, ist diese selbst dann vorzunehmen, wenn in den Materialien zur Gesetzeswerdung entgegenstehende Aussagen enthalten sind (vgl das Erkenntnis des VfGH vom 8. Oktober 2009, VfSlg. 18.910, mwN). Im Übrigen hat der VfGH zur vorliegenden Problematik im Beschluss vom 22. November 2013, B 620/2013-7, mit dem er die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/01/0004), ausgesprochen, die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen und dies gelte auch für die behaupteterweise verfassungswidrige Auslegung des § 20 Abs. 1 MeldeG.“

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19442 vom 06.05.2015