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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
EMRK Art 35
Bei einem - wie hier - nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 EMRK sinngemäß. Es sind daher (ua) die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 EMRK zu beachten, der die Einhaltung einer 6-monatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Beschuldigte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs genüge zu tun. Dies aber trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht normalerweise verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen.