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Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens - Frist

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

EMRK Art 35

StPO § 363a

Bei einem - wie hier - nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 EMRK sinngemäß. Es sind daher (ua) die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 EMRK zu beachten, der die Einhaltung einer 6-monatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Beschuldigte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs genüge zu tun. Dies aber trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht normalerweise verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen.

OGH 9. 3. 2016, 13 Os 115/15h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21788 vom 10.06.2016