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Anwaltshonorar bei Geschäftsunfähigkeit des Mandanten

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 276 Abs 2, §§ 865, 877, 1424

AußStrG: §§ 6, 119

Auch wenn ein Verfahrenssachwalter bestellt ist, kann der Betroffene eine andere Person mit seiner Vertretung im Sachwalterbestellungsverfahren betrauen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine geeignete Person handelt - wie etwa einen Rechtsanwalt - und der Betroffene nicht bereits offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen. Der Verfahrenssachwalter ist danach seines Amtes zu entheben. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht seine Vertretungsbefugnis neben jener des selbst gewählten Vertreters.

Wenn der Auftrag an einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Sachwalterbestellungsverfahren aufgrund Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam ist, kann dem Rechtsanwalt kein Honorar auf der vertraglich vereinbarten Basis zustehen. Er kann lediglich eine bereicherungsrechtliche Abgeltung verlangen, wobei analog § 1424 ABGB nur für den Betroffenen vorteilhafte Leistungen zu berücksichtigen sind. Die Vorteilhaftigkeit ist nicht ex post nach dem Verfahrenserfolg, sondern objektiv anhand der konkreten Umstände im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beurteilen. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Rechtsanwalt, der die Vorteile konkret aufzuzeigen hat.

Für seine Leistungen als bestellter Verfahrenssachwalter steht einem Rechtsanwalt kein besonderer Entgeltanspruch nach § 276 Abs 2 ABGB auf Basis des RATG bzw der AHK zu. Eine Ausnahme erscheint nur im Fall eines Revisionsrekurses an den OGH im Bestellungsverfahren gerechtfertigt.

OGH 21. 5. 2015, 1 Ob 91/15m

Anmerkung

Zur Wahl eines eigenen Vertreters durch den Betroffenen siehe auch 1 Ob 97/12i = Zak 2012/629, 334.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20126 vom 31.08.2015